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Amtsgericht Hamburg-Harburg Urteil18.03.2011
"Messie": Vermüllung der Wohnung berechtigt zu einer fristlosen KündigungVorherige Abmahnung jedoch erforderlich
Vermüllt der Mieter seine Wohnung bzw. lässt er sie verwahrlosen, so kann der Vermieter nach erfolgter Abmahnung das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger begehrte vom beklagten Mieter die Räumung von Wohnraum. Vorangegangen war nach einer erfolglosen Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen des verwahrlosten und vermüllten Zustands der Wohnung des Beklagten. Die Wohnung war nur über Kriechgänge erreichbar und zugestellt mit Unrat und Kartons mit abgelaufenen sowie offenstehenden, verschimmelten Lebensmitteln. Die Küche war nicht zugänglich, der Kühlschrank stand offen und war nicht eingeschaltet. Die mehr schwarze als weiße Toilette funktionierte nicht. Das verdreckte Bad war mit Müll zugestellt und die Duschwanne war mit leeren Flaschen gefüllt. Neben dem Klo standen mit gelber Flüssigkeit gefüllte Flaschen. Zudem stank es in der gesamten Wohnung bestialisch.
Räumungs- und Herausgabeanspruch bestand
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der vom Beklagten gemieteten Wohnung zugestanden. Das Mietverhältnis sei aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB beendet gewesen. Der Beklagte sei seiner Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit der Mietsache (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und seiner Pflicht den Hausfrieden nicht zu stören (§ 569 Abs. 2 BGB) nicht nachgekommen. Auch eine erfolgte Abmahnung habe daran nichts ändern können.
Pflicht zum sorgfältigen Umgang der Mietsache wurde verletzt
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Beklagte seine Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit der Mietsache erheblich verletzt. Denn er habe die Wohnung in erheblichen Umfang verwahrlosen lassen. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, wann sich Ungeziefer in der Wohnung ausgebreitet und andere Wohnungen befallen hätte.
Nachhaltige und erhebliche Störung des Hausfriedens lag vor
Des Weiteren habe der Beklagte durch sein Verhalten den Hausfrieden in erheblicher und nachhaltiger Weise gestört, so das Amtsgericht weiter. Durch die Verwahrlosung der Wohnung und der sich daraus ergebenden Geruchsbelästigung sowie der Gefahr des Ungezieferbefalls seien weitere Mieter des Hauses in der Nutzung ihrer Wohnung in unzumutbarer Weise gestört worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Harburg, ra-online (vt/rb)
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