Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss07.04.2009
Messie muss Müll entsorgenAbfallrechtliche Verantwortung und Messie-Syndrom
Auch eine krankhafte Sammelleidenschaft (so genanntes Messie-Syndrom) entbindet nicht von der Einhaltung abfallrechtlicher Pflichten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall sollte ein Mann, die in seinem Wohnhaus aufgehäuften ca. 50 m³ hausmüllähnlichen Abfälle und Unrat (verdorbene Lebensmittel, Sperrmüll, Hausrat, Verpackungsmaterial, Alttextilien, Tageszeitungen etc.) entsorgen und dies nachweisen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen würde, drohte die Behörde die Ersatzvornahme an. Die Klage des Mannes vor dem Verwaltungsgericht Göttingen und dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte keinen Erfolg.
Krankhafter Sammelzwang ist keine Rechtfertigung
Das Oberverwaltungsgericht führte aus, dass die Anordnung hinreichend bestimmt sei; eine noch weitergehende Spezifizierung habe der Kläger selbst vereitelt, weil er weder dem Beklagten noch dem Gericht in letzter Zeit Zugang zu seinem Haus gewährt habe. Auch der krankhafte Sammelzwang, an dem er leide, berechtige ihn nicht zu Verhaltensweisen, die - etwa durch das Anlocken von Ratten - mit Gesundheitsgefahren oder mit erheblichen Belästigungen - Fäkaliengeruch - für die Mitmenschen verbunden seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
der Leitsatz
Auch eine krankhafte Sammelleidenschaft entbindet nicht von der Einhaltung abfallrechtlicher Pflichten.