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18.01.2025  
Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 7722

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ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss07.04.2009

Messie muss Müll entsorgenAbfall­rechtliche Verantwortung und Messie-Syndrom

Auch eine krankhafte Sammel­lei­den­schaft (so genanntes Messie-Syndrom) entbindet nicht von der Einhaltung abfall­recht­licher Pflichten. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall sollte ein Mann, die in seinem Wohnhaus aufgehäuften ca. 50 m³ hausmül­l­ähn­lichen Abfälle und Unrat (verdorbene Lebensmittel, Sperrmüll, Hausrat, Verpa­ckungs­ma­terial, Alttextilien, Tageszeitungen etc.) entsorgen und dies nachweisen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen würde, drohte die Behörde die Ersatzvornahme an. Die Klage des Mannes vor dem Verwal­tungs­gericht Göttingen und dem Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg hatte keinen Erfolg.

Krankhafter Sammelzwang ist keine Rechtfertigung

Das Oberver­wal­tungs­gericht führte aus, dass die Anordnung hinreichend bestimmt sei; eine noch weitergehende Spezifizierung habe der Kläger selbst vereitelt, weil er weder dem Beklagten noch dem Gericht in letzter Zeit Zugang zu seinem Haus gewährt habe. Auch der krankhafte Sammelzwang, an dem er leide, berechtige ihn nicht zu Verhal­tens­weisen, die - etwa durch das Anlocken von Ratten - mit Gesund­heits­ge­fahren oder mit erheblichen Belästigungen - Fäkaliengeruch - für die Mitmenschen verbunden seien.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Auch eine krankhafte Sammel­lei­den­schaft entbindet nicht von der Einhaltung abfall­recht­licher Pflichten.

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