21.11.2024
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Amtsgericht Gießen Urteil19.01.2021

Messie-Syndrom: Fristlose Kündigung eines Wohn­raum­mietvertrags allein wegen Lagerung von Gerümpel unzulässigOhne Belästigung von Mitmietern oder konkreter Gefährdung der Mietsache kein Kündigungsrecht

Allein die Lagerung von Gerümpel in der Mietsache ohne Vorliegen einer Belästigung von Mitmietern oder konkreter Gefährdung der Mietsache rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Wohn­raum­mietvertrags nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies hat das Amtsgericht Gießen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieterin eines Einfa­mi­li­en­hauses wurde im August 2019 fristlos gekündigt. Der Vermieter warf der Mieterin vor, trotz erfolgter Abmahnung weiterhin Gerümpel im gemieteten Haus, im Keller, auf dem Dachboden , im Eingangsbereich außen und im Hof zu lagern. Beim Gerümpel handelte es sich um Gegenstände und Trödel aus dem ehemaligen Geschäfts­betrieb der Mieterin. Da sich die Mieterin weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe des Einfa­mi­li­en­hauses.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Einfa­mi­li­en­hauses

Das Amtsgericht Gießen entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Einfa­mi­li­en­hauses zu. Die Lagerung der Gegenstände rechtfertige keine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Es habe der Mieterin freigestanden, im Rahmen des Mietver­hält­nisses das angemietete Mietobjekt zu nutzen und hierbei auch Gegenstände im Mietobjekt abzustellen.

Ohne Belästigung von Mitmietern oder konkreter Gefährdung der Mietsache kein Kündigungsrecht

Eine Ablagerung von Gerümpel oder Müll begründe erst dann ein Kündigungsrecht, so das Amtsgericht, wenn entweder Mitmieter belästigt werden oder die Bausubstanz konkret gefährdet ist. Beides sei hier nicht der Fall. In Ermangelung weiterer Mieter komme eine Belästigung von Mitmietern nicht in Betracht. Eine substantielle Schädigung der Mietsache oder eine besondere Gefähr­dungs­si­tuation durch das Abstellen der Gegenstände sein nicht erkennbar.

Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)

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