21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil07.03.2018

MietpreisCheck von Immobi­li­enS­cout24 ist nicht mit Mietspiegel vergleichbarMiet­erhöhungs­verlangen auf Grundlage des MietpreisChecks genügt nicht gesetzlichen Vorgaben

Ein schriftliches Miet­erhöhungs­verlangen, das mit dem MietpreisCheck von Immobi­li­enS­cout24 begründet wird, erfüllt nicht die formalen Anforderungen und ist daher unwirksam. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Beklagte seit 1. Dezember 2012 Mieter einer Wohnung von 98,43 qm. Die Miete beträgt seit Vertragsbeginn unverändert 1.189,20 Euro netto kalt bzw. 1.824,20 Euro brutto warm.

Klägerin greift für Begründung des Mieter­hö­hungs­ver­langens auf private Datenbanken zurück

Die Klägerin meint, dass ihr Mieterhöhungsverlangen vom 12. Juni 2017 der gesetzlichen Form genüge. Den Mietspiegel für die Landes­hauptstadt München könne man aufgrund fehlender Nachvoll­zieh­barkeit nicht heranziehen. Da für München auch keine Mietdatenbank existiere und aufgrund der städtebaulichen Verfehlungen der Landes­hauptstadt München auch keine Vergleichs­woh­nungen gefunden werden könnten, sei die Klägerin gezwungen gewesen, für die Begründung ihres Mieter­hö­hungs­ver­langens auf private Datenbanken zurückzugreifen. Die nunmehr verlangte Kaltmiete sei überdies auch ortsüblich und angemessen.

Mieter­hö­hungs­ver­langen mit Bezug auf MietpreisCheck unwirksam

Der Beklagte trug vor, dass das Mieter­hö­hungs­ver­langen wegen der unzulässigen Bezugnahme auf den MietpreisCheck unwirksam sei. Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

Auszug entspricht nicht gesetzlichen Regelungen

Der aus dem Internetportal von Immobi­li­enS­cout24 gewonnene vorgelegte MietpreisCheck könne nach den gesetzlichen Regelungen nicht zur Begründung eines Mieter­hö­hungs­ver­langens herangezogen werden: "Der Auszug des "MietpreisChecks" aus dem Internetportal www.immobi­li­ens­cout24.de wird dem in mehrerlei Hinsicht nicht gerecht.

Vergleichs­mieten im "MietpreisCheck" nicht nur auf München beschränkt

Die ortsübliche Vergleichsmiete werd aus den üblichen Mieten in der jeweiligen Gemeinde gebildet, die in den letzten vier Jahren vereinbart wurden. Vorliegend sei der "MietpreisCheck" bereits mit dem Zusatz überschrieben "Auf Basis Deutschlands größter Immobi­li­en­da­tenbank", so dass die in Bezug genommenen Vergleichs­mieten keinesfalls auf die Gemeinde München beschränkt seien, sondern vielmehr den gesamten deutschen Mietmarkt abdecken dürften. Schon deshalb sei das gewählte Begrün­dungs­mittel nicht formell ausreichend.

Lediglich einseitige Preis­vor­stel­lungen durch Portal ausgewertet

Bei dem Internetportal www.immobi­li­ens­cout24.de handele es sich gerichtsbekannt um eine Plattform, auf der Miet- und Kaufangebote angeboten würden, wobei es sich bei Wohnangeboten jeweils um Mietangebote handele, die mit einer einseitigen Preis­vor­stellung der Vermieterpartei verbunden sind. Das Internetportal werte daher lediglich einseitige Preis­vor­stel­lungen der Vermieterseite aus, die naturgemäß zu einem höheren Quadrat­me­terpreis gelangen würden. Zudem sei nicht sichergestellt, dass die Mietverträge auch tatsächlich mit den eingestellten Preis­vor­stel­lungen abgeschlossen würden. Auch dies spreche eindeutig gegen die formelle Wirksamkeit des gewählten Begrün­dungs­mittels.

Tatsächlich vereinbarte Mieten der letzten vier Jahren nicht im "MietpreisCheck" berücksichtigt

Schließlich biete der "MietpreisCheck" nur die gegenwärtigen Vermie­ter­vor­stel­lungen hinsichtlich der Miethöhe ab und nicht - wie das Gesetz - eindeutig voraussetze, die tatsächlich vereinbarten Mieten innerhalb der letzten vier Jahre. Da die Wohnungsmieten gerichtsbekannt im Gemeindebereich der Landes­hauptstadt München in den letzten vier Jahren erheblich gestiegen seien, sei auch deswegen das gewählte Begrün­dungs­mittel von vornherein ungeeignet, dem Mieter eine auch nur annähernde Hilfestellung dafür zu geben, ob die darin verlangte neue Nettomiete ortsüblich sei. Auch deswegen sei das Mieter­hö­hungs­ver­langen formell unwirksam.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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