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- GE 2016, 656Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 656
Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil17.03.2016
Formell unwirksames Mieterhöhungsverlangen: Vermieter hält zur Begründung herangezogenen qualifizierten Mietspiegel für nicht qualifiziertKeine ordnungsgemäße Begründung der Mieterhöhung
Begründet ein Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen mit einem qualifizierten Mietspiegel, hält er diesen aber zugleich für nicht qualifiziert, so ist das Mieterhöhungsverlangen nicht ordnungsgemäß begründet und somit formell unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall begründete die Vermieterin einer Wohnung ihr Mieterhöhungsverlangen von Juni 2015 mit dem qualifizierten Berliner Mietspiegel 2015. Zugleich teilte sie jedoch der Mieterin mit, dass sie den Mietspiegel für nicht qualifiziert halte. Da die Mieterin ihre Zustimmung zur Mieterhöhung verweigerte, erhob die Vermieterin Klage.
Formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied gegen die Vermieterin. Das Mieterhöhungsverlangen sei formell unwirksam, da es nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Zwar habe sich die Vermieterin auf den Berliner Mietspiegel 2015 gestützt. Sie habe diesen aber für nicht qualifiziert im Sinne des § 558 d Abs. 1 BGB gehalten. Damit habe sie ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf ein Begründungsmittel stütze, welches ihrer Ansicht nach ungeeignet sei. Der Mieter werde durch dieses widersprüchliche Verhalten verunsichert. Er werde nicht in die Lage versetzt, aufgrund geeigneter Tatsachen die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu prüfen.
Heranziehen anderer Begründungsmittel
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Vermieterin die in § 558 a Abs. 2 Nr. 2-4 BGB genannten Begründungsmittel heranziehen können, wenn ihrer Ansicht nach, der Berliner Mietspiegel 2015 ungeeignet sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2016, 656/rb)
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