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- GE 2016, 975Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 975
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil01.03.2015, 5 C 249/15
Landgericht Berlin Urteil06.06.2016
Bezugnahme des Vermieters auf Mietspiegel mit Einschränkung "nicht qualifiziert" führt nicht zur Unwirksamkeit des MieterhöhungsverlangensVermieter muss nicht von Eignung des Mietspiegels überzeugt sein
Ein Mieterhöhungsverlangen wird nicht dadurch formell unwirksam, weil der Vermieter zwar auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug nimmt, diesen aber für nicht qualifiziert im Sinne von § 558 d Abs. 1 BGB hält. Die Verpflichtung zur Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 a Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, dass der Vermieter von seiner Eignung als Begründungsmittel überzeugt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien eines Wohnungsmietvertrags Streit über die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens vom Juni 2014. Die Vermieterin hatte zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete auf den als Auszug beigefügten Berliner Mietspiegel 2015 Bezug genommen. Da sie aber zugleich mitgeteilt hatte, diesen für nicht qualifiziert zu halten, vertrat das Amtsgericht Berlin-Neukölln die Auffassung, dass das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar bewege sich das Mieterhöhungsverlangen im Grenzbereich der formellen Unwirksamkeit, die Grenze sei aber noch nicht überschritten. Es entspreche vielmehr den Anforderungen des § 558 a BGB.
Pflicht zur Bezugnahme des Berliner Mietspiegels
Die Vermieterin habe zudem zwingend auf den Berliner Mietspiegel Bezug nehmen müssen, so das Landgericht. Denn liege ein qualifizierter Mietspiegel vor und enthalte er Angaben zu der Wohnung, so schreibe § 553 a Abs. 3 BGB vor, dass der Vermieter diese Angaben in einem Erhöhungsverlangen mitzuteilen habe. Dieser Verpflichtung sei die Vermieterin nachgekommen.
Fehlende Überzeugung von Eignung des Mietspiegels unerheblich
Nach Ansicht des Landgerichts habe es keine Rolle gespielt, dass die Vermieterin den Berliner Mietspiegel 2015 für nicht qualifiziert gehalten habe. Dies habe nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens geführt. Denn die Überzeugung von der Eignung des Begründungsmittels setze § 558 a BGB nicht voraus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 975/rb)
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