15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23208

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Urteil06.06.2016Landgericht Berlin65 S 149/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 975Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 975
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil01.03.2015, 5 C 249/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil06.06.2016

Bezugnahme des Vermieters auf Mietspiegel mit Einschränkung "nicht qualifiziert" führt nicht zur Unwirksamkeit des Miet­erhöhungs­verlangensVermieter muss nicht von Eignung des Mietspiegels überzeugt sein

Ein Miet­erhöhungs­verlangen wird nicht dadurch formell unwirksam, weil der Vermieter zwar auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug nimmt, diesen aber für nicht qualifiziert im Sinne von § 558 d Abs. 1 BGB hält. Die Verpflichtung zur Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 a Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, dass der Vermieter von seiner Eignung als Begrün­dungs­mittel überzeugt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien eines Wohnungs­miet­vertrags Streit über die Wirksamkeit eines Mieter­hö­hungs­ver­langens vom Juni 2014. Die Vermieterin hatte zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete auf den als Auszug beigefügten Berliner Mietspiegel 2015 Bezug genommen. Da sie aber zugleich mitgeteilt hatte, diesen für nicht qualifiziert zu halten, vertrat das Amtsgericht Berlin-Neukölln die Auffassung, dass das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Formelle Wirksamkeit des Mieter­hö­hungs­ver­langens

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar bewege sich das Mieter­hö­hungs­ver­langen im Grenzbereich der formellen Unwirksamkeit, die Grenze sei aber noch nicht überschritten. Es entspreche vielmehr den Anforderungen des § 558 a BGB.

Pflicht zur Bezugnahme des Berliner Mietspiegels

Die Vermieterin habe zudem zwingend auf den Berliner Mietspiegel Bezug nehmen müssen, so das Landgericht. Denn liege ein qualifizierter Mietspiegel vor und enthalte er Angaben zu der Wohnung, so schreibe § 553 a Abs. 3 BGB vor, dass der Vermieter diese Angaben in einem Erhöhungs­ver­langen mitzuteilen habe. Dieser Verpflichtung sei die Vermieterin nachgekommen.

Fehlende Überzeugung von Eignung des Mietspiegels unerheblich

Nach Ansicht des Landgerichts habe es keine Rolle gespielt, dass die Vermieterin den Berliner Mietspiegel 2015 für nicht qualifiziert gehalten habe. Dies habe nicht zur Unwirksamkeit des Mieter­hö­hungs­ver­langens geführt. Denn die Überzeugung von der Eignung des Begrün­dungs­mittels setze § 558 a BGB nicht voraus.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 975/rb)

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