23.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil02.09.2016

Kein unwirksames Miet­erhöhungs­verlangen bei Bezugnahme des Vermieters auf Mietspiegel mit Einschränkung "nicht qualifiziert"Vermieter muss nicht von Eignung des Mietspiegels überzeugt sein

Ein Miet­erhöhungs­verlangen wird nicht dadurch formell unwirksam, weil der Vermieter zwar auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug nimmt, diesen aber für nicht qualifiziert im Sinne von § 558 d Abs. 1 BGB hält. Die Verpflichtung zur Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 a Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, dass der Vermieter von seiner Eignung als Begrün­dungs­mittel überzeugt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Vermieterin einer Wohnung auf Zustimmung zur Mieterhöhung, da sich die Mieterin weigerte diese zu erklären. Die Vermieterin begründete ihr Mieterhöhungsverlangen von Juni 2015 mit dem qualifizierten Berliner Mietspiegel 2015. Zugleich teilte sie jedoch der Mieterin mit, dass sie den Mietspiegel für nicht qualifiziert halte. Die Mieterin vertrat daher die Ansicht, dass das Mieter­hö­hungs­ver­langen nicht ordnungsgemäß begründet wurde.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick wies die Klage der Vermieterin ab. Denn begründet ein Vermieter ein Mieter­hö­hungs­ver­langen mit einem qualifizierten Mietspiegel, hält er diesen aber zugleich für nicht qualifiziert, so sei das Mieter­hö­hungs­ver­langen nicht ordnungsgemäß begründet und somit formell unwirksam. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin habe gemäß § 558 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Das Mieter­hö­hungs­ver­langen sei formell wirksam gewesen, da es den Anforderungen des § 558 a BGB entsprochen habe. Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung verwies das Landgericht auf sein Urteil vom 06.07.2015 - 65 S 146/16 -.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 676/rb)

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