Dokument-Nr. 23585
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- WuM 2016, 676Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 676
- Unwirksames Mieterhöhungsverlangen aufgrund fehlender Erkennbarkeit der Einhaltung der ortsüblichen VergleichsmieteAmtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil09.02.2016, 2 C 258/15
- Unwirksames Mieterhöhungsverlangen bei Angabe der wohnwerterhöhenden Merkmale ohne ErläuterungAmtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil22.09.2020, 15 C 158/20
Landgericht Berlin Urteil02.09.2016
Kein unwirksames Mieterhöhungsverlangen bei Bezugnahme des Vermieters auf Mietspiegel mit Einschränkung "nicht qualifiziert"Vermieter muss nicht von Eignung des Mietspiegels überzeugt sein
Ein Mieterhöhungsverlangen wird nicht dadurch formell unwirksam, weil der Vermieter zwar auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug nimmt, diesen aber für nicht qualifiziert im Sinne von § 558 d Abs. 1 BGB hält. Die Verpflichtung zur Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 a Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, dass der Vermieter von seiner Eignung als Begründungsmittel überzeugt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Vermieterin einer Wohnung auf Zustimmung zur Mieterhöhung, da sich die Mieterin weigerte diese zu erklären. Die Vermieterin begründete ihr Mieterhöhungsverlangen von Juni 2015 mit dem qualifizierten Berliner Mietspiegel 2015. Zugleich teilte sie jedoch der Mieterin mit, dass sie den Mietspiegel für nicht qualifiziert halte. Die Mieterin vertrat daher die Ansicht, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick wies die Klage der Vermieterin ab. Denn begründet ein Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen mit einem qualifizierten Mietspiegel, hält er diesen aber zugleich für nicht qualifiziert, so sei das Mieterhöhungsverlangen nicht ordnungsgemäß begründet und somit formell unwirksam. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.
Landgericht bejaht Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin habe gemäß § 558 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Das Mieterhöhungsverlangen sei formell wirksam gewesen, da es den Anforderungen des § 558 a BGB entsprochen habe. Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung verwies das Landgericht auf sein Urteil vom 06.07.2015 - 65 S 146/16 -.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 676/rb)
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