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Dokument-Nr. 29731

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Urteil22.09.2020Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg15 C 158/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1566Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1566
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil22.09.2020

Unwirksames Miet­erhöhungs­verlangen bei Angabe der wohnwert­er­hö­henden Merkmale ohne ErläuterungFormelle Unwirksamkeit des Miet­erhöhungs­verlangens

Gibt ein Vermieter in einem Miet­erhöhungs­verlangen wohnwert­er­höhende Merkmale an, ohne diese zu erläutern, so ist das Miet­erhöhungs­verlangen formell unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin im Juli 2019 ein Schreiben, in dem die Vermieterin die Erteilung der Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangte. In dem Schreiben wurde Bezug zum Berliner Mietspiegel genommen und die Merkmalgruppen 1, 3 und 4 als wohnwerterhöhend genannt. Es wurde aber nicht begründet, worauf sich diese Einordnung stützte. Da sich die Mieter weigerten, die Zustimmung zu erteilen, erhob die Vermieterin Klage.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 BGB zu. Denn ihr Mieterhöhungsverlangen erfülle in formaler Hinsicht nicht die Voraussetzungen des § 558 a BGB. Die Vermieterin habe eine Bewertung der Merkmalgruppen vorgenommen, ohne diese zu erläutern. Für die Mieter sei nicht ersichtlich, worauf sich diese Einordnung gründete. Dies widerspreche dem Schutzzweck des § 558 a Abs. 1 BGB. Denn die in der Orien­tie­rungshilfe zur Spanneinordnung des Berliner Mietspiegels genannten Merkmale seien den Mietern teilweise nicht bekannt. Sie seien daher nicht in der Lage zu überprüfen, ob die von der Vermieterin vorgenommene Einordnung gerechtfertigt ist.

Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2020, 1566/rb)

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