23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22512

Drucken
Urteil09.02.2016Amtsgericht Berlin-Köpenick2 C 258/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 337Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 337
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil09.02.2016

Unwirksames Miet­erhöhungs­verlangen aufgrund fehlender Erkennbarkeit der Einhaltung der ortsüblichen VergleichsmieteVermieter kann nicht auf Zustimmung klagen

Lässt sich aus einem Miet­erhöhungs­verlangen nicht erkennen, ob die erhöhte Miete nicht die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitet, kann der Vermieter nicht auf Zustimmung klagen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter zwar auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, diesen aber für unanwendbar hält. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Köpenick hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielten die Mieter einer Wohnung ein Mieterhöhungsverlangen von der Vermieterin. In diesem nahm sie zwar Bezug auf den Berliner Mietspiegel 2015. Zugleich hielt sie diesen aber aufgrund methodischer Mängel für nicht geeignet, als Erkennt­nis­quelle für die Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu dienen. Die Mieter bemängelten aufgrund dessen eine fehlende Begründung der Mieterhöhung und weigerten sich daher ihre Zustimmung zu erklären. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB zugestanden. Es habe nicht festgestellt werden können, ob mit der Mieterhöhung nicht die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten werde, da die Vermieterin den Berliner Mitspiegel 2015 für unanwendbar hielt, zugleich aber keine anderen Erkennt­nis­quellen angab. Es müsse aber erkennbar sein, dass eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht vorliege. Eine Beweiserhebung zu dieser Frage etwa durch ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten schloss das Amtsgericht aus, da dies auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2016, 337/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22512

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI