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- GE 2016, 337Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 337
Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil09.02.2016
Unwirksames Mieterhöhungsverlangen aufgrund fehlender Erkennbarkeit der Einhaltung der ortsüblichen VergleichsmieteVermieter kann nicht auf Zustimmung klagen
Lässt sich aus einem Mieterhöhungsverlangen nicht erkennen, ob die erhöhte Miete nicht die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitet, kann der Vermieter nicht auf Zustimmung klagen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter zwar auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, diesen aber für unanwendbar hält. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Köpenick hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielten die Mieter einer Wohnung ein Mieterhöhungsverlangen von der Vermieterin. In diesem nahm sie zwar Bezug auf den Berliner Mietspiegel 2015. Zugleich hielt sie diesen aber aufgrund methodischer Mängel für nicht geeignet, als Erkenntnisquelle für die Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu dienen. Die Mieter bemängelten aufgrund dessen eine fehlende Begründung der Mieterhöhung und weigerten sich daher ihre Zustimmung zu erklären. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB zugestanden. Es habe nicht festgestellt werden können, ob mit der Mieterhöhung nicht die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten werde, da die Vermieterin den Berliner Mitspiegel 2015 für unanwendbar hielt, zugleich aber keine anderen Erkenntnisquellen angab. Es müsse aber erkennbar sein, dass eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht vorliege. Eine Beweiserhebung zu dieser Frage etwa durch ein Sachverständigengutachten schloss das Amtsgericht aus, da dies auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2016, 337/rb)
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