03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22680

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Urteil11.01.2016Amtsgericht Leipzig162 C 6118/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 292Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 292
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Amtsgericht Leipzig Urteil11.01.2016

Unwirksames Miet­erhöhungs­verlangen aufgrund Bezugnahme auf veralteten MietspiegelVermieter muss jeweils aktuellsten und gültigen Mietspiegel verwenden

Nimmt ein Vermieter bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen veralteten Mietspiegel Bezug, so ist das Miet­erhöhungs­verlangen unwirksam. Der Vermieter ist verpflichtet den jeweils aktuellsten und gültigen Mietspiegel zu verwenden. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine Vermieterin von Wohnraum im Mai 2015 eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Zur Begründung verwies sie auf den Leipziger Mietspiegel aus dem Jahr 2012. Der Mieter hielt dies für unzulässig, da seit Dezember 2014 ein neuer Mietspiegel galt. Er weigerte sich daher seine Zustimmung zur Mieterhöhung zu erteilen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden, da das Mieterhöhungsverlangen unwirksam gewesen sei. Es habe nicht den formellen Anforderungen genügt, da es nur unzureichend begründet worden sei.

Unwirksames Mieter­hö­hungs­ver­langen aufgrund Bezugnahme auf veralteten Mietspiegel

Nach § 558 a Abs. 1 BGB müsse ein Mieter­hö­hungs­ver­langen begründet werden, so das Amtsgericht. Dadurch solle es dem Mieter ermöglicht werden, zumindest ansatzweise die Berechtigung überprüfen zu können. Nach § 558 a Abs. 2 BGB könne ein Mieter­hö­hungs­ver­langen mit einem Mietspiegel begründet werden. In diesem Fall müsse aber der jeweils aktuellste und gültige Mietspiegel verwendet werden. Andernfalls sei nicht die aktuell am Markt gezahlte Miete prüfbar. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Vermieterin habe versucht, ihr Mieter­hö­hungs­ver­langen mit veralteten Daten eines veralteten Mietspiegels zu begründen.

Neue Datenerhebung verdrängt alte Datensammlung

Nach Auffassung des Amtsgerichts dürfen die anhand einer mehrere Jahre zurückliegenden Datensammlung ermittelten Kriterien dann nicht mehr zur Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden, wenn die Markt­ent­wicklung durch neue Datenerhebungen verarbeitet in einem neuen Mietspiegel aktueller dargestellt werde. So habe der Fall hier gelegen.

Verwendung des zeitlich und örtlich richtigen Mietspiegels

Die gesetzlich vorgeschriebene Begrün­dungs­pflicht würde nach Ansicht des Amtsgerichts leerlaufen, wenn jede begehrte Mieterhöhung mit irgendeinem örtlich nicht mit der Mietsache oder zeitlich nicht mit dem Mieter­hö­hungs­zeitpunkt korre­spon­die­rendem Mietspiegel begründet werden könne.

Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2016, 292/rb)

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