Dokument-Nr. 22680
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- WuM 2016, 292Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 292
Amtsgericht Leipzig Urteil11.01.2016
Unwirksames Mieterhöhungsverlangen aufgrund Bezugnahme auf veralteten MietspiegelVermieter muss jeweils aktuellsten und gültigen Mietspiegel verwenden
Nimmt ein Vermieter bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen veralteten Mietspiegel Bezug, so ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Der Vermieter ist verpflichtet den jeweils aktuellsten und gültigen Mietspiegel zu verwenden. Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine Vermieterin von Wohnraum im Mai 2015 eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Zur Begründung verwies sie auf den Leipziger Mietspiegel aus dem Jahr 2012. Der Mieter hielt dies für unzulässig, da seit Dezember 2014 ein neuer Mietspiegel galt. Er weigerte sich daher seine Zustimmung zur Mieterhöhung zu erteilen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden, da das Mieterhöhungsverlangen unwirksam gewesen sei. Es habe nicht den formellen Anforderungen genügt, da es nur unzureichend begründet worden sei.
Unwirksames Mieterhöhungsverlangen aufgrund Bezugnahme auf veralteten Mietspiegel
Nach § 558 a Abs. 1 BGB müsse ein Mieterhöhungsverlangen begründet werden, so das Amtsgericht. Dadurch solle es dem Mieter ermöglicht werden, zumindest ansatzweise die Berechtigung überprüfen zu können. Nach § 558 a Abs. 2 BGB könne ein Mieterhöhungsverlangen mit einem Mietspiegel begründet werden. In diesem Fall müsse aber der jeweils aktuellste und gültige Mietspiegel verwendet werden. Andernfalls sei nicht die aktuell am Markt gezahlte Miete prüfbar. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Vermieterin habe versucht, ihr Mieterhöhungsverlangen mit veralteten Daten eines veralteten Mietspiegels zu begründen.
Neue Datenerhebung verdrängt alte Datensammlung
Nach Auffassung des Amtsgerichts dürfen die anhand einer mehrere Jahre zurückliegenden Datensammlung ermittelten Kriterien dann nicht mehr zur Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden, wenn die Marktentwicklung durch neue Datenerhebungen verarbeitet in einem neuen Mietspiegel aktueller dargestellt werde. So habe der Fall hier gelegen.
Verwendung des zeitlich und örtlich richtigen Mietspiegels
Die gesetzlich vorgeschriebene Begründungspflicht würde nach Ansicht des Amtsgerichts leerlaufen, wenn jede begehrte Mieterhöhung mit irgendeinem örtlich nicht mit der Mietsache oder zeitlich nicht mit dem Mieterhöhungszeitpunkt korrespondierendem Mietspiegel begründet werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2016
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2016, 292/rb)
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