Der beklagte Mieter des zugrunde liegenden Streitfalls ist gehunfähig und hat die noch vom Voreigentümer 1998 angemietete Zwei-Zimmer-Wohnung in München-Obergiesing behindertengerecht umgebaut.
Der als Kfz-Sachverständiger tätige klagende Vermieter, der neben der selbst bewohnten noch über eine weitere an eine Familie vermietete Wohnung verfügt, hat in zweiter Ehe ein gemeinsames Kind. Beide Eheleute haben weiter je eine Tochter aus vorangegangener Beziehung. Auf Eigenbedarf seiner Tochter, die zunächst ein Auswärtsstudium beginne und auf den seiner Stieftochter, die ebenso übergangsweise im Ausland studiere gestützt kündigte er sechs Monate nach dem Erwerb der Wohnung dem Beklagten schriftlich im April 2017 zum 31. Dezember 2017. Während des gerichtlichen Verfahrens erklärte der Kläger, dass nur noch seine Stieftochter einziehen solle, da seine Tochter dauerhaft auswärts studieren wolle. Den Eigenbedarf begründete er damit, dass die Stieftochter das gemeinsame Kind bei den Schularbeiten unterstützen solle. Sie habe sich noch nicht zur Fortsetzung des Studiums in Deutschland angemeldet, da ihre Studienfächer zulassungsfrei seien und man auch erst die Wohnungsfrage klären wolle. Die behindertengerechte Ausstattung der Wohnung sei mobil, und könne jederzeit ohne großen Aufwand in eine andere Wohnung eingebaut werden. Die Wohnung liege in einem obersten Stockwerk, der Beklagte müsse im Falle einer Nichtbenutzbarkeit des Liftes von der Feuerwehr heruntergetragen werden.
Der Beklagte bestritt, dass die streitgegenständliche Wohnung für den Eigenbedarf der Töchter genutzt werden soll. Der Kläger habe noch andere Wohnungen, insofern stehe den Töchtern ein anderer Wohnraum zur Verfügung. Im Kündigungsschreiben seien nur Pläne für die Zukunft geschildert worden. Der Beklagte war der Ansicht, dass Härtegründe vorliegen, weil er schwerbehindert sei und die Wohnung auf seine Bedürfnisse angepasst und umgebaut wurde. Zudem sei es derzeit nicht möglich sei, eine adäquate Ersatzwohnung zu finden, da der Markt in München völlig überhitzt sei. Er habe ein soziales Umfeld in der unmittelbaren Nachbarschaft welches im Notfall eine ganztägige Betreuung durch Nachbarn ermöglichen würde.
Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht. Das Gericht könne vorliegend - auch nach Durchführung der Beweisaufnahme - nicht davon überzeugt werden, dass zum Zeitpunkt der Kündigung im April 2017 der erforderliche konkrete Nutzungswille der Töchter des Klägers vorgelegen habe. Im Gegenteil, das Gericht sei davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die erforderliche konkrete Verwendungsabsicht gerade nicht bestanden habe. Bereits die Angaben in den Kündigungsgründen erfolgten widersprüchlich zum Sachvortrag im Rahmen der Parteianhörung des Klägers oder der Zeugenvernehmung.
Nach Angabe des Klägers sei die Wohnung zum Zeitpunkt des Ankaufs konkret gekauft worden, damit seine Tochter in München bleiben und studieren könne. Dies wurde auch von der Zeugin (Ehefrau des Klägers) so bestätigt. In den Kündigungsgründen werde jedoch ausgeführt, dass die Wohnung für beide Töchter gekauft worden sei und beide Töchter einziehen sollen. Die Tatsache, dass der Kläger auch im Rahmen der Parteianhörung ausschließlich davon sprach, dass es sein Wille und der seiner jetzigen Frau sei, dass die Töchter in die streitgegenständliche Wohnung einziehen sollen und dabei die Pläne der Töchter gänzlich unerwähnt ließ, verstärke den Eindruck, des Vorliegens einer Vorratskündigung. Auch dass wenige Tage vor der Beweisaufnahme dem Gericht dann kurzfristig mitgeteilt wurde, dass sich die Eigenbedarfspläne verändert hätten, weil die gemeinsame Nutzung der Wohnung durch die Stieftöchter deren Beziehung wohl doch nicht verbessern würde, bestätigen die Zweifel des Gerichts. Es sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass obwohl der Ausspruch der Kündigung bereits im Jahr 2017 erfolgte und die Tochter doch nach der streitgegenständlichen Kündigung bereits zum 1. Januar 2018 in die streitgegenständliche Wohnung einziehen sollte, die Klagepartei bisher weder ausreichend geklärt hatte, ob die jetzt in Frage kommende (Stief-)Tochter ihr Studium hier tatsächlich fortsetzen könne, noch dass in diesem Zeitraum eine Vormerkung oder Anmeldung erfolgt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)