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02.04.2025 
Sie sehen einen Mann und eine Frau beim Einladen von Umzugskisten in ein Auto.

Dokument-Nr. 34824

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Beschluss20.12.2024Amtsgericht Hamburg49 C 154/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 151Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 151
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Beschluss20.12.2024

Geplanter Umzug nach Ausbildungsende und Erhalt eines Jobs rechtfertigt keine Eigen­bedarfs­kündigungVorliegen einer unzulässigen Vorrats­kün­digung

Eine Eigen­bedarfs­kündigung ist unzulässig, wenn sie darauf gestützt wird, dass die Tochter nach Ausbildungsende und Finden eines Jobs plant in die Wohnung zu ziehen. In einem solchen Fall liegt eine unzulässige Vorrats­kün­digung vor. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter einer Wohnung eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Er führte zur Begründung aus, dass seine derzeit in Schweden wohnhafte Tochter nach Beendigung ihrer Ausbildung plane nach Hamburg zu ziehen. Sie habe sich bereits auf mehrere Jobangebote beworben.

Unwirksamkeit der Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Das Amtsgericht Hamburg hielt die Eigen­be­da­rfs­kün­digung für unwirksam. Bereits nach der Begründung der Kündigung sei vollkommen unklar, ob der Eigenbedarf der Tochter umsetzbar ist, da dies das Finden eines geeigneten Jobs voraussetze. Es liege eine unzulässige Vorratskündigung vor. Die Tochter müsse zunächst Jobangebote erhalten, um anschließend prüfen zu können, ob sie den Job annimmt und somit nach Hamburg ziehen will. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tochter des Vermieters zu keinem Zeitpunkt die Wohnung besichtigt hat. Dies sei auch mit Blick auf den Wohnsitz in Schweden zu erwarten gewesen, wenn ein ernsthafter Selbst­nut­zungs­wunsch bestanden hätte.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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