Amtsgericht Hamburg Beschluss20.12.2024
Geplanter Umzug nach Ausbildungsende und Erhalt eines Jobs rechtfertigt keine EigenbedarfskündigungVorliegen einer unzulässigen Vorratskündigung
Eine Eigenbedarfskündigung ist unzulässig, wenn sie darauf gestützt wird, dass die Tochter nach Ausbildungsende und Finden eines Jobs plant in die Wohnung zu ziehen. In einem solchen Fall liegt eine unzulässige Vorratskündigung vor. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter einer Wohnung eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Er führte zur Begründung aus, dass seine derzeit in Schweden wohnhafte Tochter nach Beendigung ihrer Ausbildung plane nach Hamburg zu ziehen. Sie habe sich bereits auf mehrere Jobangebote beworben.
Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Amtsgericht Hamburg hielt die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Bereits nach der Begründung der Kündigung sei vollkommen unklar, ob der Eigenbedarf der Tochter umsetzbar ist, da dies das Finden eines geeigneten Jobs voraussetze. Es liege eine unzulässige Vorratskündigung vor. Die Tochter müsse zunächst Jobangebote erhalten, um anschließend prüfen zu können, ob sie den Job annimmt und somit nach Hamburg ziehen will. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tochter des Vermieters zu keinem Zeitpunkt die Wohnung besichtigt hat. Dies sei auch mit Blick auf den Wohnsitz in Schweden zu erwarten gewesen, wenn ein ernsthafter Selbstnutzungswunsch bestanden hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2025
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)