18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil25.01.2013

Verkehrsunfall beim Ausparken: Erster Anschein deutet auf ein Verschulden des Ausparkenden hinKlägerin muss entstandene Reparaturkosten selbst übernehmen

Beim Ausparken ist der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst abgeschlossen, wenn eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahn­parallel zurückgelegt wurde. Davor spricht bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befindet der erste Anschein für das Verschulden des Einfahrenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang Januar 2011 parkte die Klägerin ihren VW Touran am rechten Fahrbahnrand der Baldurstraße in München. Als sie einige Zeit später ausparkte, näherte sich von hinten ein Taxi. Es kam zum Zusammenstoß, wodurch der VW vorne links beschädigt wurde. Die veranschlagten Reparaturkosten betrugen 1858 Euro. Diese Kosten wollte die Klägerin vom Beklagten, dem Taxifahrer, ersetzt bekommen. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Schließlich sei er nicht schuld an dem Unfall. Die Klägerin sei plötzlich aus der Parklücke herausgefahren. Er habe zwar noch nach links gelenkt, aber den Zusammenstoß nicht vermeiden können. Der Klägerin zufolge stimme diese Aussage jedoch nicht. Sie sei bereits wieder auf der Straße gewesen, als der Beklagte sie überholt und dabei gestreift habe.

Erster Anschein spricht für ein Verschulden des Ausparkenden

Das Amtsgericht München wies die Klage mit folgender Begründung ab: Gegen die Klägerin spreche § 10 der Straßenverkehrsordnung. Nach dieser Vorschrift habe sich derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren wolle, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen sei. Geschehe im Zusammenhang mit einem Ausparken ein Verkehrsunfall spreche daher zunächst der erste Anschein für ein Verschulden des Ausparkenden. Diesen ersten Anschein habe die Klägerin nicht erschüttern können. Dies wäre dann der Fall, wenn die Klägerin nachweisen hätte können, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug bereits vollständig im fließenden Verkehr befunden habe, was lediglich dann der Fall gewesen wäre, wenn sie bereits eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahn­parallel zurückgelegt hätte.

Klägerin muss selbst für Schaden aufkommen

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber davon auszugehen, dass sich die Kollision kurz nach dem Einfahren in die Straße ereignet habe. Die Klägerin habe daher den Schaden selbst zu tragen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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