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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 10016

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Landgericht Saarbrücken Urteil07.05.2010

LG Saarbrücken zum Schaden­s­er­satz­an­spruch bei einer Kollision zweier rückwärts ausparkender FahrzeugeGebot der Rücksichtnahme

Kommt es beim rückwärtigen Ausparkmanöver zweier Fahrzeuge zu einem Unfall, so verstößt derjenige gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, der in das stehende Fahrzeug des anderen hinein fährt. Dies entschied das Landgericht Saarbrücken.

Im zugrunde liegenden Fall kam es beim Rückwärts­ausparken aus zwei schräg gegen­über­lie­genden Parktaschen zu einer Kollision, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den beiden Fahrern streitig ist. Einer der Fahrer gab dem anderen die Hauptschuld mit der Begründung, dieser sei in sein Fahrzeug hinein gefahren, während er selbst zum Zeitpunkt des Unfalls gestanden habe. Dem widersprach der Unfallgegner, der behauptete, beide Fahrzeuge hätten sich zum Zeitpunkt der Kollision in einer Rückwärts­be­wegung befunden. Ersterer klagte daraufhin auf Schadensersatz.

Entscheidung I. Instanz: Hälftige Schadensteilung

Die Richter in I. Instanz wiesen die Klage ab und entschieden eine hälftige Schadensteilung. Schließlich hätten beide Fahrer gleichermaßen gegen die gebotene Sorgfalts­pflicht verstoßen. Dabei sei es unerheblich, ob der Kläger bereits ein bis zwei Sekunden gestanden habe.

LG: Kläger kann Erstattung von 80 % des geforderten Schaden­s­er­satzes geltend machen

Das Landgericht Saarbrücken hat in der Berufungs­instanz allerdings anders entschieden: Zwar sei es richtig, dass beide Seiten für die Folgen des Unfalls einzustehen haben. Schließlich seien die Schäden jeweils beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden und beide Fahrer hätten den Unfall abwenden können. Ein Kraftfahrer müsse beim Einfahren in die Fahrbahn, wie beispielsweise beim Ausparken, stets mit höchstmöglicher Sorgfalt vorgehen: Er müsse jederzeit mit Hindernissen rechnen und notfalls sofort anhalten können. Dies habe der Kläger getan, als er die Gefahr wahrgenommen habe. Somit könne man ihm keinen Verstoß gegen die Sorgfalts­pflichten vorwerfen. Es sei ihm lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anzurechnen. Der Kläger konnte daher eine Erstattung von 80 % des geforderten Schaden­s­er­satzes geltend machen.

Quelle: Verkehrsanwälte/ra-online

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