21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil01.08.2014

Koste­n­er­stattung für vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt setzt Erfor­der­lichkeit anwaltlicher Hilfe vorausKfz-Haft­pflicht­versicherung darf Erstattung der Anwaltskosten ablehnen

Die Kosten für einen vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt können nur dann ersetzt verlangt werden, wenn die Einschaltung des Rechtsanwalts erforderlich war. Dies entschied das Amtsgericht München.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Bank in München, hat einen PKW Opel Zafira geleast und einer Mitarbeiterin der Bank zur Nutzung überlassen. Am 14. Dezember 2010 hatte die Mitarbeiterin einen Unfall. Sie fuhr bei Grünlicht über eine Ampelkreuzung in München. Wegen eines Fußgängers, der trotz der Rotlicht anzeigenden Fußgängerampel dort die Straße überquerte, musste die Bankmi­t­a­r­beiterin bremsen. Der Fahrer hinter ihr konnte nicht mehr rechtzeitig reagieren, fuhr auf den Pkw Opel auf und verursachte dadurch einen Schaden von ca. 3.000 Euro.

Versicherung verweigert Erstattung der vorge­richt­lichen Anwaltskosten

Die Bank bevollmächtigte Rechtsanwälte. Diese meldeten bei der Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfallgegners den Schaden zur Regulierung an und verlangten auch die Anwaltskosten, die durch das Mandat in Höhe von 83,54 Euro entstanden waren. Die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung lehnte es ab, die vorge­richt­lichen Anwaltskosten zu bezahlen. Sie berief sich darauf, dass aufgrund des eindeutigen Sachverhalts die Schaden­s­er­satz­ansprüche auch ohne anwalt­schaftliche Vertretung hätten geltend gemacht werden können. Die Haftung sei klar und der Schaden gering gewesen und die Regulierung habe innerhalb einer Woche stattgefunden. Zwischen der Bank und der Leasingfirma habe überdies ein sogenannter Servicevertrag bestanden. Dieser Vertrag beinhaltet eine Regelung zum "Unfall- und Schadens­ma­na­gement" der Leasinggeberin. Es ist geregelt, dass die Leasingfirma die komplette Schadens­ab­wicklung im Fall eines Unfalls übernimmt. Die Bank erhob nun gegen die Versicherung Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten.

AG bejaht Ersat­tungs­fä­higkeit der Kosten bei Erfor­der­lichkeit eines Anwalts

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab und gab der Versicherung Recht. Sie führt im Urteil aus, dass grundsätzlich auch die vorge­richt­lichen Anwaltskosten ersatzfähig sind, sofern im konkreten Einzelfall die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war.

Veranlassung zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bestand nicht

Aus dem Servicevertrag ergebe sich die Berechtigung und Verpflichtung der Leasingfirma, sämtliche Ansprüche, auch die der Bank, die das Fahrzeug bei ihr geleast hat, geltend zu machen. Da die Bank aufgrund des Service­ver­trages von der Leasingfirma verlangen könne, dass diese sich um die Schadens­ab­wicklung kümmert, habe keine Veranlassung bestanden, dass die Bank zusätzlich anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Es komme hinzu, dass sich die Bank keinerlei Gedanken dazu gemacht habe, ob ein einfacher oder schwieriger Schadensfall vorliegt. Die Bank habe lediglich die Schadensmeldung ihrer Mitarbeiterin weitergereicht und auf den weitern Ablauf keinerlei eigenen Einfluss mehr gehabt. Aufgrund welcher konkreten Umstände es die Bank für erforderlich gehalten habe, eigenständig einen zusätzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen, würde sich dem Gericht nicht erschließen.

Ken Verstoß gegen das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz

Der Servicevertrag verstoße nicht gegen das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz. Nach § 5 Absatz 1 des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setzes sind Rechts­dienst­leis­tungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit dann gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ziel der Vorschrift sei es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechts­dienst­leis­tenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen Schutz der Rechtssuchenden vor unqua­li­fi­ziertem Rechtsrat zu gewährleisten. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berück­sich­tigung der Rechts­kenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit müsse auf nicht rechtlichem Gebiet liegen. Die Richterin kommt zu dem Ergebnis, dass dies bei dem Servicevertrag der Fall ist, da der Schwerpunkt des Leasing­ver­trages in der Gebrauchs­über­lassung des Fahrzeugs bestehe.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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