23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil02.12.2014

Erstattungs­fähig­keit von vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten nach Verkehrsunfall zwecks Einschaltung der Kasko­ver­si­cherung, der Einholung einer Deckungszusage der Recht­schutz­versicherung sowie zur Geltendmachung der SchädenErstattungs­fähig­keit richtet sich nach Erfor­der­lichkeit der anwaltlichen Beauftragung

Beauftragt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Rechtsanwalt zwecks Einschaltung der Kasko­ver­si­cherung, der Einholung einer Deckungszusage von der Recht­schutz­versicherung sowie zur Geltendmachung der Unfallschäden, so kann der Geschädigte nur dann die Anwaltskosten ersetzt verlangen, wenn sie erforderlich waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Januar 2011 vor dem Landgericht Darmstadt unter anderem die Erstattung von vorge­richt­lichen Rechtsanwaltskosten. So hatte der Unfall­ge­schädigte zur Einschaltung seiner Kaskoversicherung, zur Einholung einer Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung sowie zur Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber die Unfall­ve­r­ur­sa­cherin einen Rechtsanwalt beauftragt. Das Landgericht wies den Erstat­tungs­an­spruch hinsichtlich der einzelnen Positionen ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Unfall­ge­schä­digten.

Erstat­tungs­an­spruch setzt Erfor­der­lichkeit der anwaltlichen Tätigkeit voraus

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. führte zum Fall aus, dass ein Anspruch auf Erstattung vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten nur dann besteht, wenn der Geschädigte gegenüber seinem Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Eine Erfor­der­lichkeit sei dann zu verneinen, wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handelt und der Geschädigte allein auf unkomplizierte Weise seine Rechte wahrnehmen kann. Nach diesen Grundsätzen ergab sich für den Fall folgendes:

Erstat­tungs­an­spruch aufgrund Einschaltung der Kasko­ver­si­cherung bestand

Das Oberlan­des­gericht bejahte den Erstat­tungs­an­spruch aufgrund der Einschaltung der Kasko­ver­si­cherung. Zwar könne von einem Unfall­ge­schä­digten grundsätzlich erwartet werden, dass er seiner Kasko­ver­si­cherung selbst den Schadensfalls meldet. Es sei aber zu beachten gewesen, dass die Beklagte einen Vorschuss zahlte. Eine anwaltliche Beratung sei daher deswegen notwendig gewesen, weil der Haftungsumfang der Kasko­ver­si­cherung beschränkt war und deshalb überprüft werden musste, auf welche Schaden­s­po­sition der Vorschuss zu verrechnen war. Hinzu sei ein möglicher Mitver­schul­de­n­anteil des Geschädigten gekommen. Dies habe die Abrechnung mit der Kasko­ver­si­cherung im Hinblick auf das Quotenvorrecht des Versi­che­rungs­nehmers verkompliziert.

Kein Anspruch wegen Einholung der Deckungszusage

Ein Erstat­tungs­an­spruch wegen der Einholung der Deckungszusage von der Recht­schutz­ver­si­cherung hat das Oberlan­des­gericht verneint. Obwohl die dadurch entstandenen Rechts­an­walts­kosten grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, lehnte das Oberlan­des­gericht aufgrund der fehlenden Erfor­der­lichkeit zur Inanspruchnahme der anwaltlichen Hilfe den Anspruch ab.

Erstat­tungs­an­spruch aufgrund Geltendmachung der Unfallschäden bestand

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schäden im Zusammenhang mit Verkehr­s­un­fällen stets erforderlich. Denn die Schaden­s­po­si­tionen und die Rechtsprechung seien inzwischen unüberschaubar. Eine anwaltliche Beratung sei nur für weltweit agierende Mietwa­gen­un­ter­nehmen oder für Leasin­g­un­ter­nehmen eines großen Autoherstellers nicht erforderlich.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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