15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Bundesgerichtshof Urteil10.01.2006

Anwaltskosten sind Teil des UnfallschadensBGH zur Erstattung von Rechts­ver­fol­gungs­kosten nach einem Unfall

Wer Opfer eines Unfalls geworden ist, kann auf Kosten des Verursachers einen Rechtsanwalt beauftragen. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall war bei einem Verkehrsunfall ein Autofahrer schwer verletzt worden. Der Geschädigte beauftragte einen Anwalt, seine Ansprüche gegenüber der eigenen privaten Unfall­ver­si­cherung geltend zu machen. Diese zahlte eine Invali­di­täts­ent­schä­digung von über 57.000 EUR. Allerdings weigerte sich die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfallgegners, die Kosten für die anwaltliche Vertretung zu übernehmen.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) führte aus, dass zu den ersatz­pflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schaden­se­r­eignis erforderlich gewordenen Rechts­ver­fol­gungs­kosten zählen. Allerdings habe nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein Schädiger nicht alle durch das Schaden­se­r­eignis adäquat verursachten Rechts­an­walts­kosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig seien.

Teil der Schadens­ab­wicklung sei auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Wenn es aus Sicht des Geschädigten erforderlich scheint, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dann gelte dies auch grundsätzlich für die Anmeldung des Versi­che­rungs­falles bei dem eigenen Versicherer.

Eine Erstattung der Anwaltskosten komme z.B. dann in Betracht, wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage sei, den Schaden seinem Versicherer zu melden. Im Fall befand sich der Versicherte für längere Zeit in stationärer Kranken­h­aus­be­handlung und er durfte daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, AG Meppen

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 249

Zur Ersatzfähigkeit von Rechts­ver­fol­gungs­kosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfall­ver­si­cherer entstehen.

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