Im Fall war bei einem Verkehrsunfall ein Autofahrer schwer verletzt worden. Der Geschädigte beauftragte einen Anwalt, seine Ansprüche gegenüber der eigenen privaten Unfallversicherung geltend zu machen. Diese zahlte eine Invaliditätsentschädigung von über 57.000 EUR. Allerdings weigerte sich die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die Kosten für die anwaltliche Vertretung zu übernehmen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) führte aus, dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten zählen. Allerdings habe nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein Schädiger nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig seien.
Teil der Schadensabwicklung sei auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Wenn es aus Sicht des Geschädigten erforderlich scheint, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dann gelte dies auch grundsätzlich für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer.
Eine Erstattung der Anwaltskosten komme z.B. dann in Betracht, wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage sei, den Schaden seinem Versicherer zu melden. Im Fall befand sich der Versicherte für längere Zeit in stationärer Krankenhausbehandlung und er durfte daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, AG Meppen