Amtsgericht München Urteil30.12.2010
Urlauber müssen bei Pauschalreisen unkomfortable Reisezeiten hinnehmenVerkürzte Nachtruhe stellt keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar
Bei einer Pauschalreise, bei der verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart sind, muss ein Reisender damit rechnen, dass diese gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden und am Anreisetag eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar im März 2008 eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 2.568 Euro. Diese beinhaltete Hin- und Rückflug, Transfers, die Unterbringung und Verpflegung, eine 10-tägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer sowie eine 3-tägige Busreise vor und nach der Kreuzfahrt und sollte im August stattfinden. Verbindliche Flugzeiten waren nicht vereinbart.
Urlauber hält Reisezeiten für unzumutbar
Als dem Ehemann die Flugscheine ausgehändigt wurden, sah er, dass der Hinflug in Deutschland um 22.25 Uhr starten sollte. Die Ankunft in der Türkei war für 2.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Er wandte sich daraufhin an das Reisebüro, da aus seiner Sicht die Reisezeiten unzumutbar seien. Da er und seine Frau vom Flughafen noch zum Hotel fahren müssten, würden sie dort erst um 6 Uhr eintreffen und müssten um 7 Uhr schon wieder mit dem Bus aufbrechen. Dies sei völlig unmöglich. Als das Reisebüro eine Flugumbuchung ablehnte, stornierte er die Reise, forderte seine Anzahlung in Höhe von 256 Euro zurück und verlangte weitere 2.568 Euro Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.
Gericht verneint erhebliche Beeinträchtigungen durch verkürte Nachtruhe
Da das Reiseunternehmen die Zahlung verweigerte, kam der Rechtsstreit vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle im vorliegenden Fall keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar.
Bei nicht vereinbarten verbindlichen Reisezeiten muss unzureichende Nachtruhe von den Reisenden hingenommen werden
Die individuelle Konstitution des Klägers und seiner Frau würde dabei keine Rolle spielen, da ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Nachdem verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart worden seien, müsse der Kläger damit rechnen, dass diese – wie bei Pauschalreisen nicht unüblich- gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden können und dass am Anreisetag (wie auch beim Abreisetag) eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein würde.
Reisende hätten aufgrund der späten Abflugszeit ausgedehnten Mittagsschlaf halten können
Dies sei dem Kläger und seiner Frau insbesondere auch vor dem Hintergrund zuzumuten, dass diese aufgrund der späten Abflugszeit einen ausgedehnten Mittagsschlaf hätte halten und während des mehrstündigen Fluges sowie des anschließenden Transfers weitere Stunden Schlaf hätten erlangen können. Hinzu käme, dass auch am nächsten Tag eine Busfahrt geplant war. Auch hier hätte im Bus Gelegenheit zum Ausruhen bestanden.
Schwerpunkt der Reise war erst drei Tage später startenden Kreuzfahrt
Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass zentrales Element der Reise die 10-tägige Kreuzfahrt gewesen sei, die von einer jeweils 3-tägigen Busreise eingerahmt wurde. Dass es im Rahmen des Vorprogramms gegebenenfalls zu müdigkeitsbedingten Beeinträchtigungen an einem Tag gekommen wäre, beeinträchtige weder die Reise in ihrer Gesamtheit noch den entsprechenden Reiseteil erheblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online