24.11.2024
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil01.06.2001

Pauschalreise mit Abendessen in zugeteilten Schichten: Schadensersatz für Urlauber10 % Reise­preis­min­derung

Wenn ein Urlaubshotel das tägliche Abendessen in zwei Schichten anbietet, stellt dies eine entschä­di­gungslos hinzunehmende Unannehm­lichkeit dar, solange der Hotelgast zwischen beiden Servicezeiten wählen kann. Wird die Schicht aber von der Hotelleitung vorgeschrieben, kann der Urlauber den Reisepreis um 10 % mindern, weil dies Auswirkungen auf die freie Tagesgestaltung der Urlaubers hat. Dies entschied das Amtsgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Reisender einen Pauschalurlaub gebucht. Er ärgerte sich insbesondere über die Abendessen-Zeiten. Das Abendessen musste er in einer von zwei jeweils 1 - 1/2stündigen Schichten einnehmen. Dabei konnte er nicht wählen, in welcher Schicht er essen wollte. Er verklagte den Reiseveranstalter auf eine Reisepreisminderung.

Urlauber in seiner Dispo­si­ti­o­ns­freiheit eingeschränkt

Das Amtsgericht Düsseldorf gab jedoch dem Kläger Recht und sprach dem Geschädigten zehn Prozent Minderung des Reisepreises zu. Durch die festgelegten Essenszeiten sei der Urlauber in seiner Dispo­si­ti­o­ns­freiheit eingeschränkt und damit seine Freude am Urlaub beeinträchtigt worden.

Reisemangel liegt vor

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf eine 10 prozentige Reise­preis­min­derung gemäs § 651 d BGB zu, führte das Gericht aus. Die Reise sei insoweit mängelbehaftet gewesen, als das Abendessen in einer von zwei jeweils 1 - 1/2stündigen Schichten eingenommen werden musste. Damit müsse ein Reisender nicht unbedingt rechnen, da großzügigere Zeiträume zur Disposition des Reisenden üblich seien.

Keine Wahlfreiheit zwischen den Servicezeiten

Die Beein­träch­tigung im Sinne einer Einschränkung der Dispo­si­ti­o­ns­freiheit liegt auf der Hand. Die Rechtsprechung habe diese Beein­träch­tigung lediglich als entschä­di­gungslos hinzunehmende Unannehm­lichkeit angesehen, wenn es dem Reisenden freistehe, zwischen den Servicezeiten zu wählen. Unstreitig habe der Kläger im vorliegenden Falle eine solche Wahlfreiheit nicht gehabt. Das Gericht erachtete daher wegen der daraus resultierenden täglichen Auswirkungen auf die freie Tagesgestaltung der Reisenden auch einen Minderungssatz um 10 % für angemessen.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahr 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Reiseärger"

Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (pt)

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