24.11.2024
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Dokument-Nr. 6795

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Urteil07.10.2008BundesgerichtshofX ZR 37/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2009, 287Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 287
  • RRa 2009, 40Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2009, Seite: 40
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.10.2008

BGH: Keine Erstattung des gesamten Pauscha­l­rei­se­preises bei verspätetem Anschlussflug zum ZielortVerordnung für Ausgleichs- oder Unter­stüt­zungs­leis­tungen gilt nur für reine Luftbe­för­de­rungs­verträge und nicht für Pauschalreisen

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments nach der bei Verspätungen ab fünf Stunden Anspruch auf Erstattung der kompletten Flugschein­kosten besteht, gilt nur gegenüber dem Luftfahrt­un­ter­nehmen nicht aber gegenüber einem Reise­ver­an­stalter. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Kläger hatte beim beklagten Reise­ver­an­stalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig um 14 Uhr starten. Nach sechs Stunden vergeblicher Wartezeit flog der Kläger auf eigene Kosten von Amsterdam nach Düsseldorf zurück. Er hat sich zur Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reise­ver­an­stalter berechtigt gesehen und dazu auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen für Fluggäste im Fall der Nicht­be­för­derung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verwiesen. Die Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugschein­kosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Nach dem Wortlaut der Verordnung bestehen diese Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrt­un­ter­nehmen.

Kläger verlangt vollständige Rückzahlung des Reisepreises

Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung des vollen Reisepreises abzüglich einer vom Reise­ver­an­stalter geleisteten Teilerstattung sowie die Begleichung der Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.

BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung - Verordnung gewährt nur Ansprüche gegen Flugge­sell­schaft nicht gegen den Reise­ver­an­stalter

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat seine bisherige Auffassung bestätigt, dass die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen, nicht aber gegen den Reise­ver­an­stalter begründet. Ihre Erstat­tungs­re­gelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbe­för­de­rungs­verträge zugeschnitten. Da Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reise­ver­an­stalters zum Gegenstand hätten, komme einer Flugverspätung dort nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Dafür, ob der Reisende sich aus dem gesamten Reisevertrag lösen könne, sei vielmehr maßgeblich, ob die Reise erheblich beeinträchtigt und die Kündigung des Reisevertrages deshalb gerechtfertigt sei. Dies sei aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese habe das Berufungs­gericht vorgenommen und einen Kündigungsgrund rechts­feh­lerfrei unter Berück­sich­tigung der Möglichkeit, dass der Kläger von der vierzehntägigen Reise einen oder maximal zwei Tage verpasste, verneint.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB § 651 e Abs. 1 Satz 1;

VO (EG) 261/2004 Art. 6 lit. c, iii, 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2

Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beein­träch­tigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrages ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspätung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beein­träch­tigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.

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