18.10.2024
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil24.09.1997

Vorverlegung des Rückflugs um mehrere Tage rechtfertigt Rücktritt vom ReisevertragPanne am Flughafen

Bekommt ein Reisebüro-Kunde, der eine zweiwöchige Pauschalreise gebucht hat, kurz vor Reiseantritt am Flughafen Tickets ausgehändigt, wonach der Rückflug drei Tage früher beginnt als geplant, so kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten und braucht den Reisepreis nicht zu bezahlen. Dabei bleibt es auch, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Rückflug richtig gebucht und daß er nur auf dem Flugticket falsch ausgedruckt war. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage eines Reise­un­ter­nehmens zurück, das gegen ein Urlauberpaar trotz Nichtantritts der Reise den noch offenen Reisepreis von 5.144 DM eingeklagt hatte.

Die Beklagten hatten bei dem Reise­un­ter­nehmen einen Pauschalurlaub auf den Malediven gebucht. Nachdem der ursprünglich geplante Flug überraschend abgesagt wurde, erklärten sie sich kurzfristig mit einem Alternativflug bei einer anderen Flugge­sell­schaft einverstanden. Da die Zeit knapp war, sollten die Urlauber die neuen Flugtickets am Flughafen Frankfurt in Empfang nehmen, und zwar unmittelbar am Schalter der Flugge­sell­schaft.

Als jedoch die Kunden am Abflugtag die Tickets anschauten, stellten sie fest, daß dort ein falscher Rückflug-Termin eingetragen war: Statt am 7. Januar, wie gebucht, sollten sie schon schon am 4. Januar zurückfliegen. Damit waren die Urlauber ganz und gar nicht einverstanden. Kurz entschlossen verzichteten sie noch im Flughafen Frankfurt auf den bereits fest eingeplanten Urlaub. Sie ließen die Tickets zurück und traten tief enttäuscht die Heimreise an.

Zu ihrer Überraschung bestand das Unternehmen, das die Reise organisiert hatte, auf Zahlung des Reisepreises in Höhe von 9.344 DM. Später ermäßigte es seine Forderung auf 5.144 DM, nachdem ein anderes Unternehmen, das ebenfalls an der Veranstaltung der Reise beteiligt war, aus "Kulanzgründen" wenigstens die Flugkosten in Höhe von 4.200 DM übernommen hatte. Die Reise­ver­an­stalterin warf dem Urlauberpaar vor, es habe seine Reise ohne triftigen Grund nicht angetreten und nicht einmal eine Kündigung ausgesprochen. Hätten sie ihr Gelegenheit zur Abhilfe gegeben, dann hätte sich herausgestellt, daß es sich bei dem Rückflug-Datum 4. Januar lediglich um einen Fehleintrag auf den Tickets handelte und daß der Rückflug – wie geplant – erst für 7. Januar vorgesehen war.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte der Argumentation der Reise­ver­an­stalterin nicht.

Wäre der Rückflug tatsächlich drei Tage vorgezogen worden, dann wäre dies ein berechtigter Rücktrittsgrund gewesen. Auf eine so erhebliche Verkürzung des Urlaub­s­auf­enthalts hätten sich die Kunden nicht einlassen müssen. Daß es sich bei dem früheren Datum möglicherweise um ein Fehleintrag handelte, konnten sie damals nicht wissen. Eine Aufklärung dieses Mißver­ständ­nisses war so kurz vor dem Abflug nicht mehr möglich. Ein Vertreter der Klägerin, an den sie sich hätten wenden können, war in der Kürze der Zeit nicht mehr erreichbar. Infolgedessen mußten die Urlauber aus ihrer Sicht davon ausgehen, daß der Rückflug tatsächlich zu dem Zeitpunkt beginnen sollte, der auf den Tickets angegeben war.

Wer nun von den Organisatoren letztlich am Fehleintrag schuld war, könne dahinstehen, befanden die Richter. War es die Klägerin, liege ihre Haftung auf der Hand. Sollte der Irrtum hingegen nicht der Klägerin selbst unterlaufen sein, dann würde sich am Ergebnis nichts ändern. Als Anbieter einer Pauschalreise war sie alleiniger Vertragspartner der Kunden. In dieser Eigenschaft war sie ihnen gegenüber für die mangelfreie Durchführung der Reise verantwortlich und muß deshalb für Fehler ihrer "Erfül­lungs­ge­hilfen" geradestehen.

Eine förmliche Rücktritts-Erklärung war unter den gegebenen Umständen nicht nötig, meinte das Gericht. Durch ihre Heimreise hätten die Beklagten hinreichend deutlich gemacht, daß sie von der Reise endgültig Abstand nehmen wollten.

Das Gericht kam somit zum Schluß, daß der Rücktritt von der Reise nicht nur berechtigt war, sondern daß ihn die Reise­ver­an­stalterin auch zu vertreten hatte. Die Klägerin habe deshalb ihren Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in zweiter und letzter Instanz.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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