22.11.2024
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Amtsgericht München Urteil04.08.2011

AG München: Münchner Türsteher wegen gewerbsmäßigen Inver­kehr­bringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken zu 3 Jahren Haft verurteiltTürsteher veräußert gewinnbringend große Mengen an verschreibungs- und apothe­ken­pflichtiger Arzneimittel

Das Amtsgericht München hat einen Türsteher wegen gewerbsmäßigen Inver­kehr­bringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken, sowie unerlaubten Handeltreibens mit verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Im zugrunde liegenden Fall veräußerte der Angeschuldigte seit spätestens Ende 2008 bis zu seiner Festnahme am 23. Februar 2011 in einer Vielzahl von Fällen Arzneimittel gewinnbringend an eine Vielzahl von Abnehmer. Unter den Abnehmern befinden sich zahlreiche Türsteher aus der Münchner Nachtclubszene.

Arzneimittel

Arzneimittel eigentlich verschreibungs- und apothekenpflichtig'> Bei den veräußerten Arzneimitteln handelte es sich vorwiegend um Arzneimittel, die zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Fitness- und Kraft­s­port­bereich und damit zu Dopingzwecken im Sport geeignet und bestimmt sind, insbesondere anabole Steroide (vor allem Testos­te­ron­prä­parate) und Wachs­tums­hormone. Bei sämtlichen Arzneimitteln mit Ausnahme von Präparaten mit den Wirkstoffen Trenbolon und Dehydro­chlor­me­thyl­te­s­tosteron handelte es sich gleichzeitig um solche, die nur auf Verschreibung und nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen. Eine Verschreibung lag in keinem Fall vor, Apotheken wurden in die Veräu­ße­rungs­ge­schäfte nicht eingebunden.

Arznei­mit­tel­verkauf umfasste auch nicht mehr zugelassene Arzneimittel

Der Arznei­mit­tel­verkauf des Angeschuldigten umfasste in einem Teil der Fälle auch Arzneimittel mit dem Wirkstoff Metandienon (Handelsnamen: Danabol, Dianabol, Naposim, Anabol Tablets, „Thais“). Diese metan­die­non­haltigen Arzneimittel sind erheblich leberschädigend und ihre orale Anwendung zu therapeutischen Zwecken gilt als obsolet. Im Bundesgebiet sind diese Arzneimittel daher seit 1987 nicht mehr zugelassen, nicht mehr verschrei­bungsfähig und als bedenklich i.S.v § 5 AMG (Gesetz über den verkehr mit Arzneimitteln) einzuschätzen.

Angeschuldigter finanzierte durch erzielte Gewinnen eigenen Arznei­mit­te­lei­gen­konsum

Der Angeschuldigte handelte bei den Veräu­ße­rungs­ge­schäften in der Absicht, sich durch die wiederholten Arznei­mit­tel­verkäufe eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Mit den erzielten Gewinnen sollte insbesondere auch der erhebliche Arznei­mit­te­lei­gen­konsum des Angeschuldigten finanziert werden. Der Angeschuldigte verwendet selbst zumindest seit Ende 2008 große Mengen an Arzneimitteln zu seinem eigenen schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau sowie zur Verringerung der typischen Nebenwirkungen der Einnahme anaboler Steroide (z.B. erektile Dysfunktionen).

Angeschuldigter erzielte mit Arznei­mit­tel­verkauf Gewinnspanne zwischen 30 % und 60 %

Die Gewinnspanne im Rahmen der Arznei­mit­tel­verkäufe betrug zwischen 30 % und 60 %. So kaufte der Angeschuldigte beispielsweise das Wachstumshormon Hygetropin in China zum Preis von ca. 1,20 Euro pro Internationale Einheit (I.E.) ein und verkaufte es zum Preis von 2,40 Euro bis 3 Euro an seine Abnehmer weiter. Bei Testosteron depo Galenika betrug der Einkaufspreis pro Ampulle zwischen 2 Euro und 2,50 Euro und der Verkaufspreis zwischen 3,50 Euro und 4 Euro. Die genauen Einnahmen sind nicht bekannt, sie dürften sich aber über 10 000 Euro bewegen.

Amtsgericht verurteilte Täter zu Gesamt­frei­heits­strafe von 3 Jahren

Das Amtsgericht München verurteilte den Münchner Türsteher letztlich wegen 42 tatmehr­heit­licher Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke, davon in 37 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inver­kehr­bringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport und in 7 Fällen in Tateinheit mit Inver­kehr­bringens von bedenklichen Arzneimitteln und in 1 Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport, in Tatmehrheit mit 3 tatmehr­heit­lichen Fällen des unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren.

Hinweis:

Das Tatbe­stands­merkmal „zu Dopingzwecken im Sport“ (§§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 2b AMG) setzt keinen irgendwie gearteten Wettkampfbezug voraus. Es umfasst auch das so genannte „Bodybuilding", ohne dass es darauf ankommt, ob die erstrebte Leistungs­stei­gerung auf Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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