14.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss26.10.2005

Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln

Der Große Senat für Strafsachen des Bundes­ge­richtshofs hatte aufgrund einer Vorlage des 3. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob ein Täter, der Betäu­bungs­mittel zum gewinn­brin­genden Weiterverkauf erwerben möchte und deshalb in ernsthafte Verhandlungen mit einem Verkäufer eintritt, jedoch mit diesem keine Einigung erzielt, wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln strafbar ist oder ob nur versuchtes Handeltreiben vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs erfüllt jede eigennützige auf den Umsatz von Betäu­bungs­mitteln gerichtete Tätigkeit den Tatbestand des Handeltreibens im Sinne des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes. Daran hat der Große Senat für Strafsachen festgehalten. Er hat deshalb die vorgelegte Rechtsfrage dahin beantwortet, dass in den genannten Fällen vollendetes Handeltreiben vorliegt.

Dabei hat der Große Senat für Strafsachen insbesondere daran angeknüpft, dass der Gesetzgeber bei zahlreichen Änderungen des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes und bei mehreren Übertragungen des Begriffs „Handeltreiben“ in andere Gesetze (Kriegs­waf­fen­kon­troll­gesetz, Arznei­mit­tel­gesetz und Trans­plan­ta­ti­o­ns­gesetz) von dessen herkömmlicher Definition im Betäu­bungs­mit­telrecht ausgegangen ist. In allen diesen Rechtsmaterien geht es gleichermaßen darum, Gefährdungen besonders hoher Rechtsgüter schon im frühen Gefahrenfeld mit wirksamen Straf­vor­schriften entge­gen­zu­treten. Dies gilt insbesondere für den Krimi­na­li­täts­bereich des gewinn­brin­genden Umgangs mit Betäu­bungs­mitteln. Deshalb ist der Begriff „Handeltreiben“ weit auszulegen. Dabei ist die schuldgerechte Behandlung auch der im unteren Bereich des vollendeten Handeltreibens liegenden Fälle dadurch gewährleistet, dass das differenzierte Regelungssystem des Betäu­bungs­mit­tel­straf­rechts (§§ 29 bis 30a Betäu­bungs­mit­tel­gesetz) in Verbindung mit den allgemeinen Teilnah­me­re­ge­lungen eine sachgerechte Abstimmung von Tatbestand und Rechtsfolge enthält.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 157/05 des BGH v. 10.11.2005

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