21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 13874

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Urteil20.02.2012Amtsgericht Lübeck33 C 3926/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 801Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 801
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Lübeck Urteil20.02.2012

Restau­rant­pa­rkplatz: Außerhalb der Öffnungszeiten auf Gästeparkplatz geparktes Fahrzeug darf abgeschleppt werdenUnbefugtes Abstellen stellt verbotene Eigenmacht dar / Auch Kosten für abgebrochenen Abschlepp­vorgang müssen ersetzt werden

Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten eines Restaurants auf einem Gästeparkplatz abstellt, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte einen Autofahrer zur Erstattung der angefallenen Abschleppkosten.

Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einem Gästeparkplatz eines Restaurants ab. Das Restaurant war zu der Zeit geschlossen. Der Inhaber des Restaurants wollte das Fahrzeug abschleppen lassen und beauftragte den Abschleppdienst. Zum eigentlichen Abschlepp­vorgang kam es nicht mehr, da der Fahrer erschien, als der Abschleppdienst eintraf. Der Restau­rant­be­sitzer verlangte von dem Autofahrer die Erstattung der durch die Beauftragung des Abschlepp­dienstes verursachten Kosten (hier: 98,50 EUR). Mit Erfolg. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte den Fahrer zur Zahlung von 98,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %.

Unbefugtes Abstellen stellt verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar

Der Restau­rant­be­sitzer habe gegen den Autofahrer einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz im geltend gemachten Umfang. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stelle eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grund­s­tücks­be­sitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGH, Urteil v. 05.06.2009 - V ZR 144/08 - = BGHZ 181, 233). Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Restau­rant­be­treiber den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen.

Unerheblich ist, ob der Fahrer später im Restaurant speisen wollte

Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte ihr Fahrzeug bereits um 15.20 Uhr oder erst kurz nach 16.00 Uhr auf dem Gästeparkplatz abstellte, denn das Restaurant öffnete am fraglichen Tag erst um 17.00 Uhr und dies war der Beklagten jedenfalls nach ihrer Ankunft auch bekannt. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte, wie sie behauptet, beabsichtigte, nach Öffnung des Restaurants dort einen Tisch zu reservieren. Ein solches Vorhaben berechtigt den potentiellen Gast nicht, sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten sozusagen im Vorgriff auf einen eventuellen späteren Besuch des Restaurants - zu dem es im Übrigen unstreitig nicht gekommen ist - auf dem Gästeparkplatz abzustellen. Der Restau­rant­be­treiber war daher berechtigt, das unbefugt auf dem Gästeparkplatz parkende Fahrzeug der Beklagten abschleppen zu lassen.

Auch Kosten für die Vorbereitung eines Abschlepp­vorgangs sind zu ersetzen

Zu den erstat­tungs­fähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privat­grundstück abgestellten Fahrzeugs zählen aber nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschlepp­vorgangs entstehen (BGH, Urteil v. 02.12.2011 - V ZR 30/11 -). Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Leerfahrt von 98,50 Euro.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Lübeck (vt/pt)

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