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Landgericht München I Urteil06.04.2011

LG München I: Falschparker muss auch Kosten für Vorbereitung eines Abschlepp­vorgangs zahlenAbschlep­pun­ter­nehmen kann von Falschparker nicht nur Kosten für reinen Abschlepp­vorgang erstattet verlangen

Ein Abschlep­pun­ter­nehmen kann von einem Falschparker nicht nur die Kosten für den reinen Abschlepp­vorgang erstattet bekommen, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschlepp­vorgangs und zum Beispiel der Feststellung des Fahrers anfallen. Dies entschied das Landgericht München I.

Im zugrunde liegenden Fall parkte der Kläger seinen PKW anlässlich eines Kranken­trans­portes in der Feuer­wehr­an­fahrtszone eines Münchner Klinikums im Halteverbot. Das Klinikum hat die Beklagte mit der "Parkraum­be­wirt­schaftung", insbesondere dem Entfernen von Falschparkern, beauftragt. Aus dem Falschparken entstehende Schaden­s­er­satz­ansprüche waren an die Beklagte abgetreten.

Kläger verlangt Rückzahlung der Abschleppkosten, der Pauschale und der Anfahrtskosten

Der Kläger bezahlte neben den Kosten für den Abschleppwagen auch die von der Beklagten geltend gemachte Pauschale für die "Fahrzeug­vor­be­reitung" in Höhe von 90 Rückzahlung der Abschleppkosten, der Pauschale sowie der Anfahrtskosten (netto) sowie Anfahrtskosten des Mitarbeiters der Beklagten, um sein Fahrzeug wieder­zu­er­halten. Mit der Klage machte er die Rückzahlung der Abschleppkosten, der Pauschale sowie der Anfahrtskosten geltend (ca. 185 Euro).

Beklagte hat Anspruch auf Erhalt der Pauschale

Das Amtsgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung der Pauschale sowie der Anfahrtskosten verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben. Zwar habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Anfahrtskosten tatsächlich für die Entfernung des PKW angefallen seien. Die Beklagte habe aber einen Anspruch auf Erstattung der Pauschale.

Im Zusammenhang mit Vorbereitung des Abschlepp­vorgangs stehende Kosten sind ersatzfähig

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass gemäß § 249 Abs. 2 BGB der Geschädigte die zur Schadens­be­sei­tigung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen kann. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte. Die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten kann daher nicht allein daran gemessen werden, welche Kosten für den reinen Abschlepp­vorgang angefallen wären. Daneben sind die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschlepp­vorgangs und der Feststellung des Fahrers, insbesondere Personalkosten und Kosten der Beweissicherung, ersatzfähig. Der Schaden­s­er­satz­an­spruch soll die wirtschaft­lichen Folgen eines unerlaubten Eingriffs ausgleichen. Dazu können auch Aufwendungen des Geschädigten zur Schadens­be­sei­tigung bzw. zur Verhinderung des Eintritts eines konkret drohenden Schadens gehören. Erforderlich ist jedoch immer, dass die Aufwendungen die Folge eines bestimmten ersatz­pflichtigen Verhaltens sind.

Pauschale für "Fahrzeug­vor­be­reitung" ersatzfähig

Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der Pauschale für die "Fahrzeug­vor­be­reitung" in Höhe von 90 Euro nicht um Kosten für Schadens­ver­hü­tungs­maß­nahmen, sondern um Kosten, die aufgrund des konkreten Schaden­se­r­eig­nisses entstanden und daher ersatzfähig sind.

Quelle: Landgericht München I/ra-online

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