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Kammergericht Berlin Urteil07.01.2011

Abschleppen vom Parkplatz eines Supermarktes darf 219,50 € kostenNicht nur die Abschleppkosten kann der Grund­s­tücks­be­sitzer verlangen

Wenn ein Kunde seinen Wagen länger als die auf Schildern gestattete Stunde auf dem Privatparkplatz eines Supermarktes parkt, dann kann der Inhaber des Supermarktes das Fahrzeug mit Abschleppkosten in Höhe von 219,50 € durch eine Drittfirma abschleppen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte eine Abschleppfirma die Rückgabe des Fahrzeuges bzw. die Bekanntgabe des Fahrzeug-Standortes von einer Zahlung in Höhe von 219,50 € abhängig gemacht.

Fahrzeu­g­in­haberin: Abschleppkosten sind überhöht

Die Fahrzeu­g­in­haberin argumentierte, dass der verlangte Betrag im Vergleich zu den "normalen" Abschleppkosten durch die Polizei deutlich überhöht und eine Zurückbehaltung des Autos ohnehin nicht gerechtfertigt sei. Mit dieser Argumentation blieb die Frau in beiden Instanzen erfolglos.

Gericht: Grund­s­tücks­be­sitzer darf neben Bemessung des Entgelts auch Suche nach dem Fahrer berücksichtigen

Bei Bemessung des verlangten Entgeltes - so Landgericht und Kammergericht - dürfe der Grund­s­tücks­be­sitzer neben den reinen Abschleppkosten auch Begleit­tä­tig­keiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung berücksichtigen.

Quelle: Kammergericht Berlin/ ra-online.

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