18.01.2025
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18.01.2025  
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Amtsgericht Hamburg Urteil13.02.2006

Grund­s­tücks­be­sitzer darf widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassenAG Hamburg zum Selbst­hil­ferecht eines Grund­s­tü­ck­be­sitzers

Der Besitzer eines Grundstücks darf ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen und kann die Kosten dem Fahrzeugführer in Rechnung stellen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einem fremden Grundstück ab. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer ließ das Fahrzeug abschleppen und verlangte vom Autofahrer die verauslagten Abschleppkosten.

Das Amtsgericht Hamburg gab dem Grund­s­tücks­ei­gentümer Recht.

Der Autofahrer habe durch das widerrechtliche Parken den Grund­s­tücks­ei­gentümer in seiner Besitzausübung gestört. Für eine Besitzstörung reiche es allein aus, dass der Autofahrer auf dem Grundstück geparkt habe. Ob der Eigentümer sein Auto selbst noch auf dem Grundstück parken konnte oder nicht, sei für die Frage der Besitzstörung irrelevant. Indem der Eigentümer das Auto habe abschleppen lassen, habe er sein Selbst­hil­ferecht ausgeübt. Die Abschlepp­maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen.

Quelle: ra-online

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