21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.
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Landgericht Magdeburg Urteil08.07.2008

Unberechtigt auf Kundenparkplatz eines Einkaufs­zentrums parkendes Auto darf kostenpflichtig abgeschleppt werdenParken ist nur Kunden erlaubt

Wer sein Auto unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufs­zentrums parkt, muss die Abschleppkosten bezahlen. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden. Damit blieb ein Autobesitzer, der die bereits gezahlten Kosten in Höhe von 165 € zurückverlangte, mit seiner Klage auch vor dem Landgericht in 2. Instanz erfolglos.

Der Kläger parkte seinen PKW auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufs­zentrums in der Friedrich-Ebert-Strasse 73 in Magdeburg in der Nähe der Bördelandhalle, wo zu diesem Zeitpunkt eine Veranstaltung stattfand. Der Parkplatz­be­sitzer hatte eine große Tafel angebracht auf der stand, dass das Parken nur für Kunden für die Dauer von 1 ½ Stunden im Zeitraum von 6.00 bis 21.00 Uhr unter Verwendung einer Parkscheibe gestattet ist. Es erfolgte auch der Hinweis, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Das Fahrzeug, in dem keine Parkscheibe ausgelegt war, wurde gegen 19.00 abgeschleppt. Erst beinahe 4 Stunden später gegen 22.50 Uhr löste der Kläger sein Fahrzeug gegen Bezahlung von 165 € (Abschleppkosten in Höhe von 150 € zzgl. Inkassokosten in Höhe von 15 €) beim Abschlep­pun­ter­nehmen aus. Die Rückerstattung dieser Kosten wollte der Autofahrer mit seiner Klage erreichen.

Amtsgericht und Landgericht geben Betreiber des Einkaufs­zentrums Recht

Wie schon das Amtsgericht hat auch das Landgericht entschieden, dass der PKW abgeschleppt werden durfte und der Fahrzeughalter die Kosten hierfür bezahlen muss.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Besitzer des Parkplatzes berechtigt ist, im Wege des Selbst­hil­fe­rechtes (§ 859 BGB) unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Der Besitzer muss nicht abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. Ein Abschleppen wäre nur dann rechtswidrig, wenn hierdurch der Fahrzeughalter schikaniert würde. Der PKW Halter hat jedoch im Prozess keine Umstände für einen derartigen Verstoß gegen das Schikaneverbot vorgetragen.

Der Besitzer des Parkplatzes ist auch berechtigt, mit der Parkplatz­über­wachung und dem Entfernen der Falschparker ein Abschlep­pun­ter­nehmen generell und nicht nur im Einzelfall zu beauftragen. Es muss nur sichergestellt werden, dass der Besitzer des Parkplatzes dem Abschlep­pun­ter­nehmen die Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, genau vorgibt.

Entge­gen­ge­setzte Entscheidung in einem anderen Fall

Mit einem Berufungsurteil vom 19. Februar 2008 (2 S 318/07) hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts in einem anderen Fall entgegengesetzt entschieden. Die 2. Kammer war der Auffassung, dass dem PKW-Halter die Abschleppkosten zurückgezahlt werden müssen, da vor dem Abschleppen abzuwägen sei, ob dieses verhältnismäßig sei.

Wegen dieser divergierenden Entscheidungen hat die 1. Zivilkammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundes­ge­richtshof (BGH) zugelassen. Sollte der Fahrzeugführer binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Revision einlegen, wird sich demnächst der Bundes­ge­richtshof mit den in diesen Abschleppfällen aufgeworfenen Rechtsfragen beschäftigen.

Unter­schiedliche Rechts­auf­fas­sungen bestehen insbesondere zu folgenden 2 Fragen:

1. Unter welchen Voraussetzungen darf abgeschleppt werden?

2. Darf der Besitzer eines Parkplatzes generell und nicht nur im Einzelfall mit der Überwachung und dem Abschleppen ein drittes Unternehmen beauftragen?

§ 859 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/08 des LG Magdeburg vom 09.07.2008

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