21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 7959

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Urteil05.06.2009BundesgerichtshofV ZR 144/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 181, 233Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 181, Seite: 233
  • DAR 2009, 515Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2009, Seite: 515
  • GE 2009, 974Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 974
  • JuS 2009, 762 (Karsten Schmidt)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2009, Seite: 762, Entscheidungsbesprechung von Karsten Schmidt
  • MDR 2009, 1166Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 1166
  • NJW 2009, 2530Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 2530
  • NZM 2009, 595Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 595
  • VersR 2009, 1121Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2009, Seite: 1121
  • WM 2009, 1664Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2009, Seite: 1664
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.06.2009

BGH: Abschleppkosten für unbefugt auf Privat­grund­s­tücken abgestellte Kraftfahrzeuge gerechtfertigtParkplat­z­inhaber darf widerrechtlich geparkte Autos abschleppen und Kosten in Rechnung stellen

Kraftfahrzeuge, die unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellt werden, dürfen abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Sachverhalt

Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbst­hil­ferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschlep­pun­ter­nehmen übertragen darf.

Tatbestand der ungerecht­fer­tigten Bereicherung des Parkplat­z­in­habers liegt nicht vor

Der Bundes­ge­richtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rückzah­lungs­an­spruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerecht­fer­tigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat der Bundes­ge­richtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beein­träch­tigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beein­träch­tigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbst­hil­ferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhält­nis­mä­ßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grund­s­tücks­be­sitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungs­mög­lichkeit von ihr nicht betroffener Grund­s­tücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschlep­pun­ter­nehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und dem Abschlep­pun­ter­nehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechts­miss­bräuchliche Abschlepp­vorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschlep­pun­ter­nehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schaden­s­er­satzes verpflichtet gewesen.

Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der Bundes­ge­richtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB §§ 823 Abs. 2, 858, 859

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privat­grundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grund­s­tücks­be­sitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.

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