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Dokument-Nr. 22805

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Urteil11.03.2016BundesgerichtshofV ZR 102/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2016, 387Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2016, Seite: 387
  • GE 2016, 720Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 720
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil16.05.2014, 12 C 26/14
  • Landgericht Berlin, Urteil03.03.2015, 83 S 78/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.03.2016

BGH zum unbefugten Parken auf Kundenparkplatz: Super­ma­rkt­be­treiber kann Ersatz der Abschleppkosten verlangenUmsetzung des Pkw entspricht Interesse und mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters

Der Betreiber eines Supermarktes ist berechtigt, ein auf dem Kundenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die dadurch entstandenen Kosten kann er vom Fahrzeughalter nach den Regeln der Geschäfts­führung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Denn die Umsetzung des Pkw entspricht dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 wurde auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ein Fahrzeug abgestellt. Nachdem die zulässige Höchstparkdauer von 90 Minuten überschritten war, ließ die Betreiberin des Supermarktes das Fahrzeug abschleppen. Die dafür vereinbarte pauschale Vergütung betrug 219,50 EUR. Diese Kosten verlangte die Super­ma­rkt­be­treiberin von der Halterin des Fahrzeugs klageweise ersetzt.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Berlin-Köpenick der Klage stattgab und der Super­ma­rkt­be­treiberin einen Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Abschleppkosten in Höhe von 130 EUR zu erkannte, verneinte das Landgericht Berlin einen Erstat­tungs­an­spruch. Die Super­ma­rkt­be­treiberin habe insbesondere nicht auf Grundlage einer Geschäfts­führung ohne Auftrag den Ersatz der Abschleppkosten verlangen können. Es fehle insofern an dem erforderlich mutmaßlichen oder wirklichen Willen der Fahrzeug­halterin, ihr Fahrzeug von Dritten kostenpflichtig umsetzen zu lassen. Gegen diese Entscheidung legte die Super­ma­rkt­be­treiberin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Abschleppkosten

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Super­ma­rkt­be­treiberin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr habe nach § 683 BGB in Verbindung mit § 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Abschleppkosten in Höhe von 130 EUR zugestanden. Die Pauscha­l­ver­gütung in Höhe von 219,50 EUR habe sie nicht ersetzt verlangen können, da diese nicht als "erforderlich" im Sinne von § 670 BGB anzusehen gewesen sei.

Übernahme eines Geschäft der Fahrzeug­halterin durch abschleppen

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs habe die Super­ma­rkt­be­treiberin ein Geschäft der Fahrzeug­halterin übernommen. Denn diese sei verpflichtet gewesen, das verbotswidrig geparkte Fahrzeug zu entfernen. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privat­grundstück begründe eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB, für die neben dem Fahrer auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich sei.

Umsetzung des Fahrzeugs entsprach Interesse der Fahrzeug­halterin

Die Übernahme des Geschäfts und somit die Umsetzung des Fahrzeugs habe zudem dem Interesse der Fahrzeug­halterin entsprochen, so der Bundes­ge­richtshof. Davon sei stets auszugehen, wenn die Geschäfts­führung objektiv vorteilhaft und nützlich sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Umsetzung des Fahrzeugs sei für die Fahrzeug­halterin vorteilhaft gewesen. Denn dadurch sei sie von ihrer Verpflichtung zur sofortigen Entfernung des Fahrzeugs befreit worden. Andere kosten­güns­tigere und vorteilhaftere Alternativen haben nicht vorgelegen. Weder sei der Fahrer vor Ort gewesen, noch habe dieser in kurzer Zeit ermittelt werden können.

Abschleppen entsprach mutmaßlichen Willen der Fahrzeug­halterin

Das Abschleppen des Fahrzeugs habe nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs auch dem mutmaßlichen Willen der Fahrzeug­halterin entsprochen. Da die Entfernung des Fahrzeugs in ihrem Interesse gelegen habe, sei ihr mutmaßlicher Wille hierauf gerichtet gewesen. Sie sei durch die Übernahme des Geschäfts von ihrer Verpflichtung zur sofortigen Störungs­be­sei­tigung befreit worden, die nur durch ein Umsetzen des Fahrzeugs habe bewirkt werden können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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