Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 wurde auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ein Fahrzeug abgestellt. Nachdem die zulässige Höchstparkdauer von 90 Minuten überschritten war, ließ die Betreiberin des Supermarktes das Fahrzeug abschleppen. Die dafür vereinbarte pauschale Vergütung betrug 219,50 EUR. Diese Kosten verlangte die Supermarktbetreiberin von der Halterin des Fahrzeugs klageweise ersetzt.
Während das Amtsgericht Berlin-Köpenick der Klage stattgab und der Supermarktbetreiberin einen Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Abschleppkosten in Höhe von 130 EUR zu erkannte, verneinte das Landgericht Berlin einen Erstattungsanspruch. Die Supermarktbetreiberin habe insbesondere nicht auf Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz der Abschleppkosten verlangen können. Es fehle insofern an dem erforderlich mutmaßlichen oder wirklichen Willen der Fahrzeughalterin, ihr Fahrzeug von Dritten kostenpflichtig umsetzen zu lassen. Gegen diese Entscheidung legte die Supermarktbetreiberin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Supermarktbetreiberin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr habe nach § 683 BGB in Verbindung mit § 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Abschleppkosten in Höhe von 130 EUR zugestanden. Die Pauschalvergütung in Höhe von 219,50 EUR habe sie nicht ersetzt verlangen können, da diese nicht als "erforderlich" im Sinne von § 670 BGB anzusehen gewesen sei.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die Supermarktbetreiberin ein Geschäft der Fahrzeughalterin übernommen. Denn diese sei verpflichtet gewesen, das verbotswidrig geparkte Fahrzeug zu entfernen. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründe eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB, für die neben dem Fahrer auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich sei.
Die Übernahme des Geschäfts und somit die Umsetzung des Fahrzeugs habe zudem dem Interesse der Fahrzeughalterin entsprochen, so der Bundesgerichtshof. Davon sei stets auszugehen, wenn die Geschäftsführung objektiv vorteilhaft und nützlich sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Umsetzung des Fahrzeugs sei für die Fahrzeughalterin vorteilhaft gewesen. Denn dadurch sei sie von ihrer Verpflichtung zur sofortigen Entfernung des Fahrzeugs befreit worden. Andere kostengünstigere und vorteilhaftere Alternativen haben nicht vorgelegen. Weder sei der Fahrer vor Ort gewesen, noch habe dieser in kurzer Zeit ermittelt werden können.
Das Abschleppen des Fahrzeugs habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dem mutmaßlichen Willen der Fahrzeughalterin entsprochen. Da die Entfernung des Fahrzeugs in ihrem Interesse gelegen habe, sei ihr mutmaßlicher Wille hierauf gerichtet gewesen. Sie sei durch die Übernahme des Geschäfts von ihrer Verpflichtung zur sofortigen Störungsbeseitigung befreit worden, die nur durch ein Umsetzen des Fahrzeugs habe bewirkt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)