21.11.2024
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Amtsgericht Buxtehude Urteil09.10.2013

Un­verhältnis­mäßig­keit der Beauftragung eines Ab­schlepp­unter­nehmens bei Möglichkeit des unpro­ble­ma­tischen Auffindens des FalschparkersEigentümer des Parkplatzes steht kein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zu

Die Beauftragung eines Ab­schlepp­unter­nehmens durch den Eigentümer eines Parkplatzes ist unver­hält­nismäßig, wenn der Falschparker ohne großen Aufwand schnell aufgefunden und zum Wegfahren aufgefordert werden kann. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. Dies hat das Amtsgericht Buxtehude entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug unrechtmäßig auf einem privaten Parkplatz ab. Die Eigentümerin des Parkplatzes beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 178 EUR verlangte sie vom Falschparker ersetzt. Dieser weigerte sich jedoch. Seiner Meinung nach hätte man ihn ohne große Schwierigkeiten auffordern können das Fahrzeug selbst wegzufahren. Denn er habe sich im direkt am Parkplatz befindlichen Fitnessstudio befunden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten wegen Unver­hält­nis­mä­ßigkeit

Das Amtsgericht Buxtehude entschied gegen die Eigentümerin des Parkplatzes. Diese habe keinen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zugestanden. Denn die Beauftragung des Abschlep­pun­ter­nehmens sei unverhältnismäßig gewesen. Es habe ein milderes Mittel als das Abschleppen bestanden.

Auffinden des Falschparkers stellte milderes Mittel dar

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Falschparker ohne jeden zusätzlichen Aufwand auf kostenfreie und schnelle Weise aufgefunden und zum Wegfahren seines Fahrzeugs aufgefordert werden können. Denn er habe sich im direkt am Parkplatz befindlichen Fitnessstudio befunden. Andere Geschäfte oder Einrichtungen, die der Falschparker hätte besuchen können, seien im weiteren Umfeld des Parkplatzes nicht vorhanden gewesen.

Suche nach Falschparker nicht erforderlich bei großen Geschäfts­pa­rk­plätzen oder Parkplätzen ohne Zuordnung zu einer bestimmten Einrichtung

Die Suche nach einem Falschparker stelle nur dann kein milderes Mittel dar, so das Amtsgericht, wenn es sich um einen großen Geschäfts­pa­rkplatz oder einem Parkplatz handelt, der keiner bestimmten Einrichtung oder keinem bestimmten Gebäude zuzuordnen ist. In einem solchen Fall sei es dem Parkplat­zei­gentümer in der Regel nicht möglich den Falschparker ausfindig zu machen. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen.

Quelle: Amtsgericht Buxtehude, ra-online (zt/DAR 2014, 148/rb)

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