18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 12498

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Landgericht Hamburg Beschluss21.01.2008

Widerrechtlich auf Super­ma­rkt­pa­rkplatz abgestelltes Auto darf abgeschleppt werdenFahrzeughalter muss die Abschleppkosten in angemessener Höhe tragen

Der Besitzer eines Super­ma­rkt­pa­rk­platzes darf widerrechtlich parkende Fahrzeuge im Wege der Selbsthilfe abschleppen und auf einen anderen Parkplatz verbringen lassen. Hierbei sind 120 Euro Abschleppkosten zuzüglich 10 Euro Verwah­rungs­kosten pro Tag als angemessen anzusehen. Dies entschied das Landgericht Hamburg und kürzte die Rechnung eines Abschlep­pun­ter­nehmers, der deutlich mehr verlangt hatte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer seinen Wagen auf einem Super­ma­rkt­pa­rkplatz geparkt. Der Parkplatz war laut Ausschilderung Kunden vorbehalten. Diese durften den Parkplatz unter Verwendung einer Parkscheibe und einer Parkdauer von nicht mehr als zwei Stunden nutzen. Der Inhaber des Parkplatzes hatte ein Abschlep­pun­ter­nehmen beauftragt, den Parkplatz zu kontrollieren und evtl. verbotswidrig parkende Fahrzeuge abzuschleppen.

Keine Parkscheibe ausgelegt

Das Unternehmen schleppte das Auto des Autofahrers ab, weil dieser keine Parkscheibe ausgelegt hatte und bereits über zwei Stunden parkte. Um an sein Auto zu gelangen musste der Fahrer zunächst die Abschleppkosten an den Unternehmer zahlen.

Gericht: Auto durfte abgeschleppt werden

Hiergegen klagte der Autofahrer. Das Landgericht Hamburg gab ihm nur teilweise Recht. Es urteilte, dass die Abschlepp­maßnahme rechtmäßig gewesen sei. Hierfür dürfe das Unternehmen Abschleppkosten in angemessener Höhe verlangen. Als angemessen sah das Landgericht Hamburg Abschleppkosten in Höhe von 120,- Euro und 10,- Euro Parkgebühren pro Tag an.

Parken war nur unter bestimmten Einschränkungen erlaubt

Das Landgericht führte aus, dass dem Fahrer auf dem Super­ma­rkt­pa­rkplatz das Parken nicht gestattet war, da nur Kunden dort mit Parkscheibe und bis zu zwei Stunden parken durften. Hier komme es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Fahrer in dem Supermarkt eingekauft hat oder nicht.

Selbsthilferecht

Der Inhaber des Supermarktes dürfe das Einverständnis zum Parken von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Derjenige, der diese Voraussetzungen nicht erfülle, störe den Besitzer des Parkplatzes in seinem Besitz (Besitzstörung), stellte das Gericht fest. Diese Besitzstörung dürfe der Besitzer mit dem so genannten Selbst­hil­ferecht beseitigen (hier dem Abschleppen). Das Gericht wies darauf hin, dass das Selbst­hil­ferecht nicht durch den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz eingeschränkt werde.

Generelles Interesse an Freihalten des Parkplatzes

Es komme nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens noch andere Parkplätze frei waren. Vielmehr müsse dem Inhaber des Parkplatzes ein generelles Interesse zugestanden werden, seinen Parkplatz für Kunden frei zu halten. Dass der Inhaber des Marktes bereits im voraus einen Abschlep­pun­ter­nehmer beauftragte (Vorausabtretung), stieß beim Landgericht Hamburg auf keine Bedenken.

Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)

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