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- DAR 2012, 330Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2012, Seite: 330
- JuS 2012, 358Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2012, Seite: 358
- MDR 2012, 145Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 145
- NJW 2012, 528Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 528
- NJW-Spezial 2012, 105Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 105
- NZM 2012, 774Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 774
- NZV 2012, 127Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 127
- WM 2012, 1836Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2012, Seite: 1836
- Landgericht Berlin, Urteil15.07.2010, 9 O 150/10
- Abschleppen vom Parkplatz eines Supermarktes darf 219,50 € kostenKammergericht Berlin, Urteil07.01.2011, 13 U 31/10
Bundesgerichtshof Urteil02.12.2011
Abschleppdienst darf Auskunft über Standort eines verbrachten Autos bis zur Zahlung der Abschleppkosten verweigernBGH zum Zurückbehaltungsrecht eines Abschleppunternehmens / Abschleppen von einem Supermarktparkplatz
Wer sein Fahrzeug auf einem deutlich mit einem Parkverbot ausgewiesenen Gelände abstellt, der ist dem Eigentümer des Grundstücks zum Schadensersatz verpflichtet. Hat der Eigentümer diesen Anspruch an ein Abschleppunternehmen abgetreten, kann dieses die Zahlung eines angemessenen Geldbetrages verlangen. Solange diese Forderung nicht beglichen ist, darf es von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Nachdem eine Frau ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Supermarktes trotz eines Parkverbotsschilds abgestellt hatte, schleppte eine hiermit vom Betreiber des Supermarktes beauftragte Firma das Fahrzeug ab. Da die Frau nicht bereit war, den Rechnungsbetrag in Höhe von 219 Euro für die erfolgte Abschleppung zu begleichen, verweigerte das Unternehmen die Auskunft über den Standort des Fahrzeugs. Die Frau forderte daraufhin eine Nutzungsentschädigung für den Schaden, der ihr durch den fehlenden Pkw entstanden war.
Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Der Bundesgerichtshof verneinte einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Das Unternehmen habe sich mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befunden. Zu Recht habe es den Pkw zurück gehalten, da die Frau die entstanden Kosten von 219 Euro nicht begleichen wollte. Dem Supermarktbetreiber sei durch das unbefugte Parken ein Schaden entstanden, dessen Ersatz das Abschleppunternehmen verlangen kann, da der Betreiber des Supermarktes diese Ansprüche an das Unternehmen abgetreten habe. Dadurch entstehe ein Zahlungsanspruch gegenüber der Halterin des Pkw.
Maßnahme des Abschleppens auf Parkverbotsschild deutlich angekündigt
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgelände stelle eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, dem sich der Grundstücksbesitzer erwehren dürfe, in dem er das Fahrzeug abschleppen lässt (vgl. BGH, Urteil v. 05.06.2009 - V ZR 144/08 - = BGHZ 181, 233). Die Frau sei deshalb verpflichtet, dem Betreiber den Schaden zu ersetzen. Das kostenpflichtige Abschleppen stelle keine überraschende oder fern liegende Reaktion dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild.
Fahrzeug hätte durch einfaches Zahlen der geringen Forderung wiederverschafft werden können
Die Frau hätte sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durch die Zahlung der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel den Zugang zu ihrem Fahrzeug wiederverschaffen können. Sie hätte damit die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abwenden können. Hiervon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
der Leitsatz
BGB §§ 858 Abs. 1, 823 Abs. 2, 249 Abs. 1
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
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