21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 12875

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Urteil02.12.2011BundesgerichtshofV ZR 30/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2012, 330Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2012, Seite: 330
  • JuS 2012, 358Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2012, Seite: 358
  • MDR 2012, 145Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 145
  • NJW 2012, 528Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 528
  • NJW-Spezial 2012, 105Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 105
  • NZM 2012, 774Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 774
  • NZV 2012, 127Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 127
  • WM 2012, 1836Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2012, Seite: 1836
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil02.12.2011

Abschleppdienst darf Auskunft über Standort eines verbrachten Autos bis zur Zahlung der Abschleppkosten verweigernBGH zum Zurück­behaltungs­recht eines Abschlepp­unternehmens / Abschleppen von einem Super­ma­rkt­pa­rkplatz

Wer sein Fahrzeug auf einem deutlich mit einem Parkverbot ausgewiesenen Gelände abstellt, der ist dem Eigentümer des Grundstücks zum Schadensersatz verpflichtet. Hat der Eigentümer diesen Anspruch an ein Abschlepp­unternehmen abgetreten, kann dieses die Zahlung eines angemessenen Geldbetrages verlangen. Solange diese Forderung nicht beglichen ist, darf es von seinem Zurück­behaltungs­recht Gebrauch machen und die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Nachdem eine Frau ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Supermarktes trotz eines Parkver­bots­schilds abgestellt hatte, schleppte eine hiermit vom Betreiber des Supermarktes beauftragte Firma das Fahrzeug ab. Da die Frau nicht bereit war, den Rechnungsbetrag in Höhe von 219 Euro für die erfolgte Abschleppung zu begleichen, verweigerte das Unternehmen die Auskunft über den Standort des Fahrzeugs. Die Frau forderte daraufhin eine Nutzungs­ent­schä­digung für den Schaden, der ihr durch den fehlenden Pkw entstanden war.

Kein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung

Der Bundes­ge­richtshof verneinte einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungs­ent­schä­digung. Das Unternehmen habe sich mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befunden. Zu Recht habe es den Pkw zurück gehalten, da die Frau die entstanden Kosten von 219 Euro nicht begleichen wollte. Dem Super­ma­rkt­be­treiber sei durch das unbefugte Parken ein Schaden entstanden, dessen Ersatz das Abschlep­pun­ter­nehmen verlangen kann, da der Betreiber des Supermarktes diese Ansprüche an das Unternehmen abgetreten habe. Dadurch entstehe ein Zahlungs­an­spruch gegenüber der Halterin des Pkw.

Maßnahme des Abschleppens auf Parkver­bots­schild deutlich angekündigt

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgelände stelle eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, dem sich der Grund­s­tücks­be­sitzer erwehren dürfe, in dem er das Fahrzeug abschleppen lässt (vgl. BGH, Urteil v. 05.06.2009 - V ZR 144/08 - = BGHZ 181, 233). Die Frau sei deshalb verpflichtet, dem Betreiber den Schaden zu ersetzen. Das kosten­pflichtige Abschleppen stelle keine überraschende oder fern liegende Reaktion dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild.

Fahrzeug hätte durch einfaches Zahlen der geringen Forderung wieder­ver­schafft werden können

Die Frau hätte sich nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs durch die Zahlung der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel den Zugang zu ihrem Fahrzeug wieder­ver­schaffen können. Sie hätte damit die Ausübung des Zurück­be­hal­tungs­rechts durch Erbringung einer Sicher­heits­leistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abwenden können. Hiervon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

der Leitsatz

BGB §§ 858 Abs. 1, 823 Abs. 2, 249 Abs. 1

Zu den erstat­tungs­fähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privat­grundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschlepp­vorgangs entstehen.

Nicht erstat­tungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkrau­m­über­wachung.

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