21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 15053

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Urteil21.09.2012BundesgerichtshofV ZR 230/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 1699Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1699
  • NJW 2012, 3781Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3781
  • NZV 2013, 75Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 75
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kirchheim unter Teck, Urteil28.03.2011, 1 C 713/10
  • Landgericht Stuttgart, Urteil08.09.2011, 4 S 119/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.09.2012

BGH: Fahrzeughalter haftet für unbefugtes Abstellen seines PKW durch einen DrittenUnd kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden

Überlässt der Fahrzeughalter sein Fahrzeug einem Dritten und stellt dieser den PKW unberechtigt auf einem Privat­grundstück ab, so haftet dafür der Halter des Fahrzeugs. Er kann darüber hinaus vom Grund­s­tücks­be­sitzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall überließ der Halter eines Sportwagens sein PKW einem Dritten. Dieser stellte das Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatgrundstück ab. Nachdem der Grundstücksbesitzer den Halter ermittelt hatte, verlangte er unter zu Hilfenahme eines Rechtsanwalts von diesem die Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung. Der Fahrzeughalter gab die Unter­las­sungs­er­klärung ab. Er akzeptierte jedoch nicht die geforderte Strafbewehrung. Daraufhin erhob der Grund­s­tücks­be­sitzer Klage. Mit der verlangte er vom Fahrzeughalter es zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Grundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten für die Halterermittlung und der Anwaltskosten. Das Amtsgericht Kirchheim unter Teck wies die Klage ab. Das Landgericht Stuttgart hat auf die Berufung des Grund­s­tücks­be­sitzers, dem Unter­las­sungs­antrag stattgegeben sowie die Koste­n­er­stattung für die Halte­r­er­mittlung anerkannt. Gegen das Berufungsurteil legten beide Parteien Revision ein.

BGH gab dem Grund­s­tücks­be­sitzer Recht

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Grund­s­tücks­be­sitzers. Ihm habe sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Halte­r­er­mittlung und der Anwaltskosten zugestanden.

Unter­las­sungs­an­spruch bestand

Der Unter­las­sungs­an­spruch habe sich nach Ansicht des BGH aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben. Denn das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück habe eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dargestellt (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2009 - V ZR 144/08).

Fahrzeughalter war Zustandsstörer

Zudem sei der Fahrzeughalter Zustandsstörer gewesen, so der BGH weiter. Zustandsstörer sei derjenige, der die Beein­träch­tigung zwar nicht verursacht habe, durch dessen Willen der beein­träch­tigende Zustand aber aufrecht­er­halten werde (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2006 - V ZR 112/06). Voraussetzung dafür sei, dass der Inanspruch­ge­nommene die Quelle der Störung beherrsche, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung habe. Dabei sei entscheidend, ob es Gründe dafür gebe, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze habe der Fahrzeughalter die Quelle der Störung beherrscht, da er in der Lage gewesen sei, dass Fahrzeug wegzufahren. Zudem habe er durch die Überlassung des PKW an einen Dritten, das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhal­tens­regeln halte und das Fahrzeug unberechtigt auf fremden Grundstücken abstelle. Die Beein­träch­tigung sei im daher auch zuzurechnen gewesen.

Wieder­ho­lungs­gefahr lag vor

Nach Auffassung des BGH habe die erforderliche Wieder­ho­lungs­gefahr bestanden. Denn schon das einmalige Abstellen des Wagens auf dem Grundstück begründe die Vermutung, dass sich die Beein­träch­tigung wiederhole. Darüber hinaus habe es für die Beseitigung der Wieder­ho­lungs­gefahr nicht ausgereicht, dass der Fahrzeughalter die Unter­las­sungs­er­klärung unterzeichnete. Dies kann in der Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung geschehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

BGB § 862 Abs. 1

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unter­las­sungs­an­spruchs sein.

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