21.11.2024
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Dokument-Nr. 22463

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Urteil18.12.2015BundesgerichtshofV ZR 160/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 324Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 324
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Regensburg, Urteil11.11.2013, 10 C 2620/13
  • Landgericht Regensburg, Urteil10.06.2014, 2 S 304/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.12.2015

BGH: Abstellen eines Pkw auf Privatparkplatz ohne Entrichtung der Gebühr oder Auslegen des Parkscheins stellt verbotene Eigenmacht darParkplatz­be­treiber kann auf Unterlassung klagen

Wird ein Pkw auf einem gebüh­ren­pflichtigen Privatparkplatz abgestellt, ohne dass die Parkgebühr entrichtet oder der Parkschein ausgelegt wird, liegt eine verbotene Eigenmacht dar. Der Fahrzeughalter kann in diesem Fall gemäß § 862 Abs. 1 BGB als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Oktober 2012 auf einem gebüh­ren­pflichtigen Privatparkplatz ein Fahrzeug abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein auslag. Nach dem die Betreiberin des Parkplatzes den Halter ermittelt hatte, forderte sie von ihm zunächst die Zahlung des erhöhten Nutzungs­entgelts in Höhe von 20 EUR. Da dieser eine Zahlung verweigerte, klagte die Parkplatz­be­treiberin darauf, dass es der Fahrzeughalter zukünftig unterlasse sein Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz selbst abzustellen oder durch Dritte abstellen zu lassen.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Unter­las­sungsklage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Regensburg wiesen die Unter­las­sungsklage ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe jedenfalls keine für den Anspruch erforderliche Wieder­ho­lungs­gefahr. Zudem rechtfertige ein einmaliger Parkverstoß noch keinen Unter­las­sungs­an­spruch. Gegen diese Entscheidung legte die Parkplatz­be­treiberin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Unter­las­sungs­an­spruch aufgrund Parkverstoßes

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Parkplatz­be­treiberin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Betreiberin des Privat­pa­rk­platzes habe ein Unter­las­sungs­an­spruch nach § 862 Abs. 1 BGB zugestanden, da das Abstellen des Fahrzeugs ohne Auslegung des Parkscheins eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dargestellt habe.

Parken ohne Entrichtung der Gebühr oder Auslegung des Parkscheins ist verbotene Eigenmacht

Zwar sei zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeu­gab­stellplatz zustande gekommen, so der Bundes­ge­richtshof, so dass eigentlich vertragliche Ansprüche vorrangig wären. So stelle beispielsweise die Nichtzahlung der Miete oder die verweigerte Rückgabe der Mietsache nach Ende des Mietver­hält­nisses keine verbotene Eigenmacht dar. Dies habe seinen Grund darin, dass bei klassischen Mietver­hält­nissen die Besit­zein­räumung durch den Vermieter ohne Vorbehalt geschuldet sei. Dies gelte aber nicht bei einem Mietvertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes. Eine ohne Vorbehalt geschuldete Besitz­ver­schaffung durch den Parkplatz­be­treiber sei dort nicht geschuldet. Daher liege eine verbotene Eigenmacht vor, wenn ein Nutzer des Parkplatzes keine Parkgebühr zahle oder den Parkschein nicht auslege.

Vorliegen einer Wieder­ho­lungs­gefahr bei einmaligem Parkverstoß

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs habe auch die notwendige Wieder­ho­lungs­gefahr vorgelegen. Denn schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privat­grundstück lasse vermuten, dass sich die Beein­träch­tigung wiederhole. Diese Vermutung gelte zwar nicht für den Fahrzeughalter, der als bloßer Zustandsstörer in Anspruch genommen wird. Er könne aber wegen einer Erstbe­ge­hungs­gefahr in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatz­be­treibers, den für den Parkverstoß verant­wort­lichen Fahrer zu benennen, schweige. Dieses Verhalten mache einen künftigen Parkverstoß wahrscheinlich.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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