Dokument-Nr. 22463
Permalink https://urteile.news/
- GE 2016, 324Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 324
- Amtsgericht Regensburg, Urteil11.11.2013, 10 C 2620/13
- Landgericht Regensburg, Urteil10.06.2014, 2 S 304/13
Bundesgerichtshof Urteil18.12.2015
BGH: Abstellen eines Pkw auf Privatparkplatz ohne Entrichtung der Gebühr oder Auslegen des Parkscheins stellt verbotene Eigenmacht darParkplatzbetreiber kann auf Unterlassung klagen
Wird ein Pkw auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz abgestellt, ohne dass die Parkgebühr entrichtet oder der Parkschein ausgelegt wird, liegt eine verbotene Eigenmacht dar. Der Fahrzeughalter kann in diesem Fall gemäß § 862 Abs. 1 BGB als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Oktober 2012 auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz ein Fahrzeug abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein auslag. Nach dem die Betreiberin des Parkplatzes den Halter ermittelt hatte, forderte sie von ihm zunächst die Zahlung des erhöhten Nutzungsentgelts in Höhe von 20 EUR. Da dieser eine Zahlung verweigerte, klagte die Parkplatzbetreiberin darauf, dass es der Fahrzeughalter zukünftig unterlasse sein Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz selbst abzustellen oder durch Dritte abstellen zu lassen.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Unterlassungsklage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Regensburg wiesen die Unterlassungsklage ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe jedenfalls keine für den Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Zudem rechtfertige ein einmaliger Parkverstoß noch keinen Unterlassungsanspruch. Gegen diese Entscheidung legte die Parkplatzbetreiberin Revision ein.
Bundesgerichtshof bejaht Unterlassungsanspruch aufgrund Parkverstoßes
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Parkplatzbetreiberin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Betreiberin des Privatparkplatzes habe ein Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 BGB zugestanden, da das Abstellen des Fahrzeugs ohne Auslegung des Parkscheins eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dargestellt habe.
Parken ohne Entrichtung der Gebühr oder Auslegung des Parkscheins ist verbotene Eigenmacht
Zwar sei zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen, so der Bundesgerichtshof, so dass eigentlich vertragliche Ansprüche vorrangig wären. So stelle beispielsweise die Nichtzahlung der Miete oder die verweigerte Rückgabe der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses keine verbotene Eigenmacht dar. Dies habe seinen Grund darin, dass bei klassischen Mietverhältnissen die Besitzeinräumung durch den Vermieter ohne Vorbehalt geschuldet sei. Dies gelte aber nicht bei einem Mietvertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes. Eine ohne Vorbehalt geschuldete Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber sei dort nicht geschuldet. Daher liege eine verbotene Eigenmacht vor, wenn ein Nutzer des Parkplatzes keine Parkgebühr zahle oder den Parkschein nicht auslege.
Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei einmaligem Parkverstoß
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe auch die notwendige Wiederholungsgefahr vorgelegen. Denn schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück lasse vermuten, dass sich die Beeinträchtigung wiederhole. Diese Vermutung gelte zwar nicht für den Fahrzeughalter, der als bloßer Zustandsstörer in Anspruch genommen wird. Er könne aber wegen einer Erstbegehungsgefahr in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für den Parkverstoß verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweige. Dieses Verhalten mache einen künftigen Parkverstoß wahrscheinlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22463
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.