21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.11.2008

Fahrzeugführer muss auch für abgebrochenen Abschlepp­vorgang zahlenAuch Abschlepp-Anfahrt kann kosten

Von einem Fahrzeugführer, der seinen verkehrswidrig abgestellten PKW wegfährt, bevor ein Abschlepp­vorgang beendet ist, können Kosten für die Tätigkeit des von der Polizei herbeigerufenen Abschlep­pun­ter­nehmers verlangt werden, auch wenn nach Abbruch des Abschlepp­vorgangs ein anderer PKW abgeschleppt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Polizeibeamte hatten den Abschleppdienst herbeigerufen, um den in der Nähe einer Diskothek in Koblenz im absoluten Halteverbot abgestellten PKW einer Frau abschleppen zu lassen. Nachdem untersucht worden war, ob ein Gang eingelegt sei, erschien die Fahrzeug­führerin und fuhr ihr Fahrzeug weg. Der Abschleppdienst entfernte daraufhin kostenpflichtig ein anderes Fahrzeug, das sich ebenfalls in dem Bereich vor der Diskothek befand. In der Folgezeit setzte das Polizei­prä­sidium Koblenz gegenüber der Frau Kosten von 87,72 € fest. Darin waren auch Kosten enthalten, die das beauftragte Unternehmen für den abgebrochenen Abschlepp­vorgang verlangt hatte. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage, die erfolglos blieb.

Richter: Kostenbescheid rechtmäßig

Die Richter stellten fest, dass der Kostenbescheid rechtmäßig sei. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt. Mithin hätte die Polizei den PKW abschleppen lassen dürfen. Auch die Höhe der Kosten­fest­setzung sei gerechtfertigt. Ein Abschleppdienst könne für einen (abgeschlossenen) Abschlepp­vorgang pauschal 55 € nebst Sonntags­zu­schlag in Höhe von 42 € sowie Mehrwertsteuer verlangen. Dieser Betrag umfasse die Anfahrt, vorbereitende Maßnahmen, das Aufladen und schließlich das Verbringen des Fahrzeugs. Werde der Abschlepp­vorgang - aus welchen Gründen auch immer - nicht komplett ausgeführt, so könne der beauftragte Unternehmer die Hälfte dieser Pauschale als Entgelt beanspruchen, auch wenn er nach dem abgebrochenen Abschlepp­vorgang ein anderes Fahrzeug abgeschleppt und auch hierfür Kosten in Rechnung gestellt habe.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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