18.10.2024
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Dokument-Nr. 18131

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Beschluss10.07.2013Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen5 A 1687/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 222Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 222
  • NJW 2014, 568Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 568
  • NZV 2014, 334Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 334
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil14.06.2012, 17 K 3082/11
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.07.2013

Erhebung von Abschleppkosten für Leerfahrt unzulässig bei anderweitiger Einsatz­mög­lichkeit des Abschlepp­fahrzeugsKeine nutzlos aufgewendeten Kosten bei Ab­schlepp­möglich­keit eines anderen Fahrzeugs

Grundsätzlich hat zwar der Störer die Kosten für eine Leerfahrt des Abschlepp­fahrzeugs zu zahlen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine anderweitige Einsatz­mög­lichkeit des Abschlepp­fahrzeugs bestand. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 sollte ein Fahrzeug abgeschleppt werden, weil es verbotswidrig parkte. Daher wurde ein Abschlepp­fahrzeug gerufen. Bevor es jedoch zum Abschlepp­vorgang kam, erschien der Fahrzeughalter. Das Fahrzeug brach daher seinen Einsatz ab und fuhr zurück. Nachfolgend wurden dem Fahrzeughalter die Kosten für die Leerfahrt in Höhe von etwa 55 € in Rechnung gestellt. Der Fahrzeughalter weigerte sich jedoch zu zahlen. Er führte an, dass in unmittelbarer Nachbarschaft seines Fahrzeugs ein weiterer Wagen im Halteverbot parkte. Das Abschlepp­fahrzeug hätte dieses abschleppen können, so dass im eigentlichen Sinn keine Leerfahrt stattgefunden hätte. Nachdem das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen der Argumentation des Fahrzeughalters nicht folgte, musste sich das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen mit dem Fall beschäftigen.

Keine Pflicht zur Zahlung der durch Leerfahrt entstandenen Kosten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Fahrzeughalters. Dieser habe die Kosten für die Leerfahrt nicht zahlen müssen. Zwar sei ein Störer grundsätzlich verpflichtet die Kosten für eine Leerfahrt zu tragen, wenn das Abschlepp­fahrzeug konkret für sein Fahrzeug gerufen wurde. Dies gelte hingegen dann nicht, wenn das Abschlepp­fahrzeug unmittelbar anderweitig hätte eingesetzt werden können. So habe der Fall hier gelegen. Die Kosten für die Anfahrt hätten dem Verant­wort­lichen des benachbarten Wagens in Rechnung gestellt werden können.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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