Dokument-Nr. 18131
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- DAR 2014, 222Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 222
- NJW 2014, 568Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 568
- NZV 2014, 334Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 334
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil14.06.2012, 17 K 3082/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.07.2013
Erhebung von Abschleppkosten für Leerfahrt unzulässig bei anderweitiger Einsatzmöglichkeit des AbschleppfahrzeugsKeine nutzlos aufgewendeten Kosten bei Abschleppmöglichkeit eines anderen Fahrzeugs
Grundsätzlich hat zwar der Störer die Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppfahrzeugs zu zahlen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine anderweitige Einsatzmöglichkeit des Abschleppfahrzeugs bestand. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 sollte ein Fahrzeug abgeschleppt werden, weil es verbotswidrig parkte. Daher wurde ein Abschleppfahrzeug gerufen. Bevor es jedoch zum Abschleppvorgang kam, erschien der Fahrzeughalter. Das Fahrzeug brach daher seinen Einsatz ab und fuhr zurück. Nachfolgend wurden dem Fahrzeughalter die Kosten für die Leerfahrt in Höhe von etwa 55 € in Rechnung gestellt. Der Fahrzeughalter weigerte sich jedoch zu zahlen. Er führte an, dass in unmittelbarer Nachbarschaft seines Fahrzeugs ein weiterer Wagen im Halteverbot parkte. Das Abschleppfahrzeug hätte dieses abschleppen können, so dass im eigentlichen Sinn keine Leerfahrt stattgefunden hätte. Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Argumentation des Fahrzeughalters nicht folgte, musste sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit dem Fall beschäftigen.
Keine Pflicht zur Zahlung der durch Leerfahrt entstandenen Kosten
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Fahrzeughalters. Dieser habe die Kosten für die Leerfahrt nicht zahlen müssen. Zwar sei ein Störer grundsätzlich verpflichtet die Kosten für eine Leerfahrt zu tragen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug gerufen wurde. Dies gelte hingegen dann nicht, wenn das Abschleppfahrzeug unmittelbar anderweitig hätte eingesetzt werden können. So habe der Fall hier gelegen. Die Kosten für die Anfahrt hätten dem Verantwortlichen des benachbarten Wagens in Rechnung gestellt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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