21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil15.04.2011

VG Aachen: Verwal­tungs­ge­bühren müssen auch für "abgebrochene" Abschlepp­maß­nahmen gezahlt werdenEntstehender Verwal­tungs­aufwand bei Leerfahrten und bei "normalen" Abschlepp­maß­nahmen gleich

Auch wenn ein Autofahrer vor dem Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs erscheint und den Wagen selbst wegfährt, hat er neben dem fälligen Verwarnungsgeld und den Kosten für den Abschlepp­unternehmer zudem Verwal­tungs­ge­bühren zu entrichten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Rechtsanwalt, hatte in der Nähe des Justizzentrums Aachen sein Fahrzeug auf einem Sonder­fahr­streifen für Omnibusse und Taxen verbotswidrig abgestellt, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer im Wagen eines Aachener Abschlep­pun­ter­nehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Kläger erschien während des Abschlepp­vorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro. Ein besonderer Verwal­tungs­aufwand sei der Stadt Aachen nicht entstanden, denn diese lasse ja - eine Aachener Besonderheit - ihre Vollzugs­be­diensteten in den Fahrzeugen des Abschlep­pun­ter­nehmers mitfahren.

Stadt darf für Leerfahrten dieselbe Regelgebühr erheben wie für "normale" Abschlepp­maß­nahmen

Das Gericht entschied, dass die Stadt für so genannte Leerfahrten, bei denen der Abschlepp­vorgang abgebrochen wird, dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschlepp­maß­nahmen erheben dürfe. Der entstehende durch­schnittliche Verwal­tungs­aufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der Stadt, den Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebüh­re­n­er­hebung entgegen, da der städtische Vollzugs­be­dienstete in jedem Einzelfall aussteigen und kontrolliere müsse, ob die Voraussetzungen für eine Abschlepp­maßnahme vorlägen. Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50 Euro liege die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25 Euro bis 150 Euro.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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