Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2012 untersagte eine Vermieterin den Mietern einer ihrer Wohnungen das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung und verwies die Mieter auf die Nutzung der Waschküche. Sie berief sich in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Zudem behauptete die Vermieterin, dass sich durch den Betrieb der Waschmaschine ein Rückstau bei einer anderen Mieterin bildete, welcher hin und wieder zur Entstehung eines Wasserschadens führte. Da die Mieter das Verbot nicht akzeptierten, landete der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Eschweiler entschied, dass die Vermieterin das Aufstellen und den Gebrauch der Waschmaschine in der Wohnung nicht nach § 541 BGB untersagen durfte. Denn es gehöre zum Gebrauch einer Wohnung Haushaltsmaschinen zu betreiben, die in der Wohnung aufgestellt werden können und üblicherweise betrieben werden. Zu diesen üblichen Haushaltsmaschinen gehöre auch eine Waschmaschine, die gegen Wasserauslaufen gesichert ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2010 - VIII ZR 343/08 -, OLG Oldenburg, Urt. v. 05.05.2004 - 3 U 6/04 -, LG Aachen, Urt. v. 10.03.2004 - 7 S 46/03 - und AG Hameln, Urt. v. 17.12.1993 - 23 C 380/93 -). Daher sei das Verbot einer Waschmaschinennutzung durch eine Klausel im Mietvertrag unzulässig, da dadurch die Mieter unangemessen benachteiligt werden.
Zwar könne der Vermieter im Einzelfall die Nutzung einer Waschmaschine untersagen, so das Amtsgericht weiter, er müsse dafür aber einen triftigen Grund angeben. An einem solchen Grund seien hohe Anforderungen zu stellen. Denn das Interesse des Mieters, seine Wäsche in seinen eigenen Räumen nach seinen jeweiligen zeitlichen Möglichkeiten waschen zu können, sei hoch zu bewerten. So genüge eine Erschwernis der Nebenkostenabrechnung nicht.
Zwar erkannte das Amtsgericht an, dass die Gefahr sich wiederholender Wasserschäden aufgrund eines durch den Waschmaschinenbetrieb ausgelösten Rückstaus in verstopften Rohrleitungen grundsätzlich geeignet sei, einen triftigen Grund darzustellen. Da die Verstopfung von Rohren aber eine Vielzahl von Gründen haben kann, sei es Sache des Vermieters Angaben zum Baujahr des Hauses, zum Alter der Rohre, zum Durchmesser der Rohre, zur Art der Verlegung, zum verwendeten Rohrmaterial zu machen. Zudem müsse er darlegen, wo genau es im Rohrleitungssystem zur Verstopfung gekommen sein soll, wie viele Wohnungen insgesamt am Strang angeschlossen sind und wie das Nutzungsverhalten der übrigen am Strang angeschlossenen Mieter ist. Diesen Anforderungen sei die Vermieterin jedoch nicht nachgekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2014
Quelle: Amtsgericht Eschweiler, ra-online (zt/WuM 2013, 533/rb)