21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17636

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Urteil10.03.2004Landgericht Aachen7 S 46/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2004, 1807Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1807
  • NZM 2004, 459Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 459
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ergänzende Informationen

Landgericht Aachen Urteil10.03.2004

Anspruch des Mieters auf eigene Waschmaschine auch im Niedri­g­ener­giehausVerbot durch Klausel im Mietvertrag unzulässig

Ein Mieter hat selbst in einem Niedri­g­ener­giehaus einen Anspruch auf eine eigene Waschmaschine. Ein entsprechendes Verbot im Mietvertrag ist unwirksam. Dies hat das Landgericht Aachen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Mieter einer in einem Niedrigenergiehaus (sogenanntes Passivhaus) liegenden Wohnung eine eigene Waschmaschine aufstellen durften. Der Mietvertrag enthielt eine Regelung, wonach die Nutzung einer eigenen Waschmaschine untersagt war und die Mieter auf die Verwendung der hauseigenen Gemein­schafts­wasch­ma­schine verwies. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf eigene Waschmaschine bestand

Das Landgericht Aachen entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben einen Anspruch auf eine eigene Waschmaschine gehabt. Denn zum Gebrauch einer Wohnung gehöre auch die Nutzung einer Waschmaschine, soweit sie in der Wohnung aufgestellt werden kann. Das entsprechende Verbot im Mietvertrag benachteilige die Mieter unangemessen und sei daher unwirksam.

Berechtigtes Interesse an eigener Waschmaschine

Ein Mieter habe ein berechtigtes Interesse daran, so das Landgericht weiter, seine Wäsche in seinen eigenen Räumen waschen zu können und zwar wie ihm es zeitlich und sachlich erforderlich und passend erscheint. Dies gelte grundsätzlich auch für ein Niedri­g­ener­giehaus. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass die Mieter über drei kleine Kinder verfügten und daher ständig Wäsche anfiel.

Anschluss der Waschmaschine an Warmwas­ser­speicher des Hauses

Da die Mieter jedoch in einem Niedri­g­ener­giehaus wohnten, sei ihr Gebrauchs­ge­wäh­rungs­an­spruch nach Ansicht des Landgerichts eingeschränkt gewesen, soweit dies jedenfalls zum Funktionieren des Passi­v­haus­konzepts erforderlich war. Die Waschmaschine habe daher an den Warmwas­ser­speicher des Hauses angeschlossen werden müssen. Diese mit der Energie­ein­sparung bei gleichzeitiger umwelt­freund­licher nachhaltiger Bewirtschaftung des Hauses einhergehende Einschränkung ihres Privatgebrauchs haben sie hinnehmen müssen.

Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (zt/NJW 2004, 1807/rb)

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