Dokument-Nr. 17636
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- NJW 2004, 1807Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1807
- NZM 2004, 459Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 459
Landgericht Aachen Urteil10.03.2004
Anspruch des Mieters auf eigene Waschmaschine auch im NiedrigenergiehausVerbot durch Klausel im Mietvertrag unzulässig
Ein Mieter hat selbst in einem Niedrigenergiehaus einen Anspruch auf eine eigene Waschmaschine. Ein entsprechendes Verbot im Mietvertrag ist unwirksam. Dies hat das Landgericht Aachen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Mieter einer in einem Niedrigenergiehaus (sogenanntes Passivhaus) liegenden Wohnung eine eigene Waschmaschine aufstellen durften. Der Mietvertrag enthielt eine Regelung, wonach die Nutzung einer eigenen Waschmaschine untersagt war und die Mieter auf die Verwendung der hauseigenen Gemeinschaftswaschmaschine verwies. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Anspruch auf eigene Waschmaschine bestand
Das Landgericht Aachen entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben einen Anspruch auf eine eigene Waschmaschine gehabt. Denn zum Gebrauch einer Wohnung gehöre auch die Nutzung einer Waschmaschine, soweit sie in der Wohnung aufgestellt werden kann. Das entsprechende Verbot im Mietvertrag benachteilige die Mieter unangemessen und sei daher unwirksam.
Berechtigtes Interesse an eigener Waschmaschine
Ein Mieter habe ein berechtigtes Interesse daran, so das Landgericht weiter, seine Wäsche in seinen eigenen Räumen waschen zu können und zwar wie ihm es zeitlich und sachlich erforderlich und passend erscheint. Dies gelte grundsätzlich auch für ein Niedrigenergiehaus. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass die Mieter über drei kleine Kinder verfügten und daher ständig Wäsche anfiel.
Anschluss der Waschmaschine an Warmwasserspeicher des Hauses
Da die Mieter jedoch in einem Niedrigenergiehaus wohnten, sei ihr Gebrauchsgewährungsanspruch nach Ansicht des Landgerichts eingeschränkt gewesen, soweit dies jedenfalls zum Funktionieren des Passivhauskonzepts erforderlich war. Die Waschmaschine habe daher an den Warmwasserspeicher des Hauses angeschlossen werden müssen. Diese mit der Energieeinsparung bei gleichzeitiger umweltfreundlicher nachhaltiger Bewirtschaftung des Hauses einhergehende Einschränkung ihres Privatgebrauchs haben sie hinnehmen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2014
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (zt/NJW 2004, 1807/rb)
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