21.11.2024
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Amtsgericht Tettnang Urteil19.03.2010

Waschmaschine darf in die WohnungZwang zur Gemeinschafts­waschküche unrechtmäßig

Mieter dürfen in der Wohnung eine Waschmaschine aufstellen. Dies gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, solange die Ab- und Zuläufe ausreichend gegen Wasserauslaufen gesichert sind, entschied das Amtsgericht Tettnang.

Im zugrunde liegenden Fall stritt sich eine 100 Prozent schwer behinderte Mieterin mit ihrem Vermieter, weil sie in ihrer Wohnung eine Waschmaschine hatte aufstellen lassen. Im Mietvertrag stand, dass für die Waschmaschine Stellplätze in der Gemein­schafts­waschküche im Keller des Wohnhauses vorgesehen seien.

Fachmann installierte Waschmaschine - Vermieter verlangt Entfernung

Die Mieterin bewohnte eine Dachge­schoss­wohnung und fühlte sich nicht in der Lage, die Wäschekörbe vom Dachgeschoss in den Keller und zurück zu tragen. Daher hatte sie einen Fachmann beauftragt, im Badezimmer eine Waschmaschine anzuschließen. Der Vermieter verlangte die Entfernung der Maschine und den Rückbau der Anschlüsse. Er berief sich auf die Klausel im Mietvertrag. Es bestehe die Gefahr von Lärmbe­läs­ti­gungen und Ruhestörungen. Als Hausbesitzer trage er die volle Verantwortung.

Richter: Mieterin wird durch Regelung unangemessen benachteiligt

Das Amtsgericht Tettnang gab der Mieterin Recht. Ein allgemein ausnahmsloser Ausschluss der Wasch­ma­schi­nen­nutzung in der Wohnung verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB. Der Mieter werde entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Regelung sei daher unwirksam. Das Aufstellen einer Waschmaschine im Badezimmer einer Mietwohnung sei dagegen stets ein unver­äu­ße­r­licher Teil des vertragsmäßigen Gebrauches einer Mietsache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern die Ab- und Zuläufe ausreichend gegen Wasserauslaufen gesichert seien.

Lärmbelästigung nicht zu befürchten

Schließlich werde einer unzumutbaren Lärmbelästigung von Mitmietern bereits durch die Regelung des Mietvertrages ausreichend Rechnung getragen, wonach ruhestörende Arbeiten zu bestimmten üblichen Schonzeiten verbindlich untersagt seien.

Quelle: ra-online (pt)

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