18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 5096

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Urteil20.04.2001Oberlandesgericht Koblenz10 U 1124/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2002, 231Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2002, Seite: 231
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Vorinstanz:
  • Landgericht Trier, Urteil16.06.1999, 5 O 61/98
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil20.04.2001

Waschmaschine darf unbeaufsichtigt gelassen werdenVerlassen von Wohnung oder Haus während des Waschvorgangs ist nicht grob fahrlässig

Wenn die Waschmaschine in Abwesenheit des Bewohners durch einen Defekt die Wohnung überschwemmt, kann der Hausrat­ver­si­cherer die Schaden­re­gu­lierung nicht mit der Begründung verweigern, der Bewohner hätte die Wohnung während des Waschgangs nicht verlassen dürfen. Dies gilt zumindest, wenn sich die Abwesenheit im Wesentlichen auf den Zeitraum eines Waschvorgangs bezieht. Das hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann abends gegen 20 Uhr die Waschmaschine angestellt. Anschließend verließ er kurzzeitig die Wohnung und sperrte sich versehentlich aus. In dieser Zeit lief die Waschmaschine aus. Erst zwischen 22 und 23 Uhr gelang es, das Wasser abzustellen und so weit wie möglich aufzuwischen. Es entstand ein beträchtlicher Schaden, den die private Haftpflicht­ver­si­cherung zunächst auch regulierte. Sie forderte dann aber Ersatz, weil der Versicherte den Schaden grob fahrlässig (§ 61 VVG) verursacht habe und daher selbst dafür aufkommen müsse.

OLG: Keine grobe Fahrlässigkeit

Das Oberlan­des­gericht wies die Klage des Versicherers ab. Die Versicherung könne sich nicht auf § 61 VVG berufen. Die Abwesenheit des Mannes für einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden sei nicht grob fahrlässig gewesen.

OLG: "leben­s­prak­tische Betrachtung"

Dieser Zeitraum entspreche in etwa auch der üblichen Maschi­nen­laufzeit für einen Waschvorgang. Bei leben­s­prak­tischer Betrachtung könne nach dem heutigen technischen Standard von Waschmaschinen und Anschlüssen auch ein Verlassen von Wohnung oder Haus nicht als grobfahr­lässiges Verhalten bewertet werden. Es genüge vielmehr, wenn wenigstens Abschaltung und Druck­los­stellung der Maschine noch in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Waschvorgangs sichergestellt seien und insoweit auch von den in die Abwägung einzustellenden praktischen Bedürfnissen her längere Zeit "unnötiger" Einschaltung unter Druck vermieden bleibe, führte das Gericht aus.

Quelle: ra-online, OLG Koblenz (vt/pt)

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