18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil14.10.1992

Verlassen der Wohnung während Betrieb einer Waschmaschine ist grob fahrlässigGrobe Fahrlässigkeit des Versicherungs­nehmers begründet Leistungs­freiheit der Versicherung

Wer die Wohnung während des Betriebs der Waschmaschine für 4 ½ Stunden verlässt, handelt grob fahrlässig. Kommt es zu einem Wasserschaden, muss die Versicherung dafür nicht einstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich eine Versicherung für einen Wasserschaden in einer Wohnung aufzukommen, da der Versi­che­rungs­nehmer seine Wohnung für 4 ½ Stunden verlassen hatte, obwohl die Waschmaschine in Betrieb war. Da der Versi­che­rungs­nehmer meinte einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung zu haben, erhob er Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­leistung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Versi­che­rungs­nehmer. Dieser habe keinen Anspruch auf die Versi­che­rungs­leistung gehabt, da er den Wasserschaden grob fahrlässig verursacht habe. Es müsse selbst bei neuen Waschmaschinen und Anschlüssen stets mit einem Wasserschaden gerechnet werden. Das Verlassen der Wohnung für 4 ½ Stunden habe daher ein sorgloses Verhalten dargestellt, welches eine erhebliche Steigerung der Gefahrenlage bewirkt habe. Dies habe umso mehr gegolten, als der Raum in dem die Maschine stand keinen Abfluss und der Versi­che­rungs­nehmer keinen Aqua-Stop eingebaut hatte.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1992 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Amtsgericht Frankfut a.M., ra-online (zt/ZfS 1994, 301/rb)

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