21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 15646

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Landgericht Osnabrück Urteil20.04.2012

Wasserschaden bei Abwesenheit durch abgerissenen Wasch­ma­schi­nen­schlauch - Kürzung der Versi­che­rungs­leistung um 70 %Nicht­ver­schließen des Wasserhahns und fehlender Aqua-Stopp begründet grob fahrlässiges Handeln

Kommt es während der Abwesenheit des Wohnungs­in­habers aufgrund eines abgerissenen Zulaufschlauchs einer Waschmaschine und fehlender Siche­rungs­maß­nahmen zu einem Wasserschaden, kann die Versicherung ihre Leistungen um 70 % kürzen. Der Versi­che­rungs­nehmer handelt in diesem Fall nämlich grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Juni 2009 riss der Wasserschlauch einer ausgeschalteten Waschmaschine vom Wasseranschluss ab. Da der Wasserhahn nicht zugedreht war, lief aus der Anschluss­leitung Wasser, so dass es zu einem Wasserschaden in der Eigen­tums­wohnung kam. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin war während dessen für einen etwa einstündigen Friseurbesuch außer Haus. Sie verlangte von der Gebäudeversicherung wegen dem Vorfall Ersatz der aus dem Wasserschaden entstandenen Kosten. Diese erkannte zwar ihre Leistungs­pflicht an, kürzte jedoch die Leistung um 70 %. Denn ihrer Meinung nach habe die Wohnungs­in­haberin grob fahrlässig gehandelt. Sie hätte den Wasserhahn zu drehen oder eine Aqua-Stopp-Vorrichtung einbauen müssen.

Leistungs­kürzung um 70 % war gerechtfertigt

Das Landgericht Osnabrück gab der Versicherung recht. Sie habe ihre Leistung um 70 % kürzen dürfen (§ 81 Abs. 2 VVG). Denn die Wohnungs­ei­gen­tümerin habe den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, als sie die Wohnung verließ, ohne ausreichende Siche­rungs­maß­nahmen zu ergreifen.

Außer­acht­lassung von Sicher­heits­regeln ist grob fahrlässig

Aus Sicht des Landgerichts stelle die Außer­acht­lassung von allge­mein­gültigen Sicher­heits­regeln ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Es könne nämlich von einem durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer erwartet werden, die Gefahren einer Waschmaschine zu erkennen und dement­spre­chende Siche­rungs­maß­nahmen zu ergreifen. So könne gefordert werden den Wasserhahn während des Nichtgebrauchs zu zudrehen oder aber eine Sicher­heits­vor­richtung, wie etwa ein Aqua-Stopp, anzubringen. Insbesondere sei das Zudrehen des Wasserhahns angesichts des geringen Aufwands an Kosten und Unbequem­lich­keiten möglich und zumutbar. Entscheidend für die Bewertung der Schwere der Fahrlässigkeit sei hier gewesen, dass der Hahn der Maschine unabhängig von deren Betrieb geöffnet war (vgl. OLG Koblenz, VersR 2002, 231).

Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (vt/rb)

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