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Landgericht Hamburg Urteil13.06.2002

Haftung des Mieters für Wasserschäden aufgrund schadhaften Waschmaschinen­anschlussMitverschulden des Vermieters aufgrund Erkennbarkeit des schadhaften Wasserschlauchs während Klemp­ner­a­r­beiten

Platzt ein Waschmaschinen­anschluss aufgrund seines seit langem bestehenden schadhaften Zustands, so haftet der Mieter für die Wasserschäden. Der Vermieter muss sich aber ein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn ein von ihm beauftragter Klempner den schadhaften Zustand nicht erkennt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es im Juni 1997 zu einem erheblichen Wasserschaden in einer Wohnung. Die Wohnung musste danach für längere Zeit getrocknet und saniert werden, so dass sie für diese Zeit nicht bewohnbar war. Hintergrund des Wasserschadens war es, dass der Waschmaschinenanschluss in der darüber liegenden Wohnung geplatzt war. Ein Sachver­ständiger ermittelte, dass der Wasserschlauch seit langer Zeit extrem porös war und deswegen platzte. Dazu kam, dass die Mieterin der Wohnung über Nacht nicht zu Hause war und das Absperrventil nicht betätigte. Daher lief das Wasser die ganze Nacht. Der Vermieter verlangte aufgrund des Vorfalls Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe ein Anspruch auf Schadersatz zugestanden, da der Mieterin eine Pflicht­ver­letzung anzulasten gewesen sei. Denn diese habe die von ihr seit 1976 betriebene Waschmaschine nie auf Schäden überprüft oder überprüfen lassen. Verschleißteile einer solchen Maschine seien jedoch regelmäßig zu kontrollieren. Dies gelte umso mehr, wenn man bedenkt, dass die Maschine in fremdem Eigentum betrieben wurde und dadurch fremde Sachen einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt waren. Außerdem sei ihr anzulasten, dass sie trotz längerer Abwesenheit nicht den Absperrhahn zu drehte.

Vermieter war Mitverschulden von 30 % anzulasten

Dem Vermieter sei jedoch nach Auffassung des Landgerichts ein Mitverschulden von 30 % anzulasten gewesen. Denn er habe ein paar Monate vor dem Platzen des Wasserschlauchs die Erneuerung des Wasch­ma­schi­ne­n­an­schlusses beauftragt. Der beauftragte Handwerker hätte also den schadhaften Zustand des Wasserschlauchs erkennen müssen. Diese Sorgfalts­pflicht­ver­letzung sei dem Vermieter zuzurechnen.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2003, 318/rb)

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