18.10.2024
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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil05.10.2015

Moderni­sierungs­ankündi­gung erfordert konkrete, nachvoll­ziehbare Angaben zur energetischen Beschaffenheit des Wohnhauses und der zu erwartenden Energie­ein­spa­rungenKeine Duldungspflicht des Mieters bei fehlenden Angaben

Beabsichtigt ein Vermieter durch Moderni­sierungs­maßnah­men Energie­ein­spa­rungen zu erreichen, so muss die Moderni­sierungs­ankündi­gung konkrete und nachvoll­ziehbare Angaben zur energetischen Beschaffenheit des Wohnhauses und der zu erwartenden Energie­ein­spa­rungen enthalten. Fehlen diese Angaben, sind die Mieter nicht verpflichtet, die Baumaßnahmen zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter von den Mietern einer seiner Wohnungen im Februar 2015 die Zustimmung zu geplanten Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen. Diese beinhalteten eine Wärmedämmung der Fassade und die Erneuerung der Fenster, Balkontüren, sowie der Haus- und Hoftür. Dadurch beabsichtigte der Vermieter Energie­ein­spa­rungen. Die Mieter zweifelten eine solche jedoch an. Sie konnten nicht erkennen, dass durch die geplanten Maßnahmen nachhaltig Energie eingespart werden könne. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen.

Kein Anspruch auf Duldung aufgrund fehlender Angaben

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen gemäß § 555 d Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Mieter haben aufgrund fehlender Informationen in der Modernisierungsankündigung nicht erkennen können, dass und weshalb es wegen der geplanten Maßnahmen zu einer nachhaltigen Energieeinsparung kommen sollte. Es haben konkrete, nachvoll­ziehbare Angaben zu der energetischen Beschaffenheit des Gebäudes und dem Bestand der in dem Gebäude vorhandenen Fenster und Türen gefehlt.

Notwendigkeit konkreter, nachvoll­ziehbarer Angaben der zu erwartenden Energie­ein­spa­rungen

Gemäß § 555 c Abs. 1 Nr. 1 BGB müssen Art und Umfang der jeweiligen Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen in wesentlichen Zügen angegeben werden, so das Amtsgericht. Dazu gehöre bei einer behaupteten Energie­ein­sparung, dass dem Mieter mitgeteilt werde, aufgrund welcher konkreten Veränderungen des bestehenden Zustandes es zu welchen konkreten Energie­ein­spa­rungen kommen soll. Der Vermieter müsse grundsätzlich nachvoll­ziehbare Einzelheiten zu voraus­sicht­lichen Einsparungen darlegen. Nur so könne der Mieter eine sachgerechte Prüfung der beabsichtigten Maßnahmen vornehmen. Dieser Infor­ma­ti­o­ns­pflicht sei der Vermieter aber nicht nachgekommen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

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