21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22464

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Urteil18.12.2015Amtsgericht Berlin-Köpenick12 C 123/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 265Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 265
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Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil18.12.2015

Wärmedämmung durch Polys­ty­rol­platten, maßvolle Beheizung des Treppenhauses sowie zentrale Warm­wasser­versorgung statt Durch­lau­f­er­hitzer stellen duldungs­pflichtige Modernisierungs­maßnahmen darWirtschaftliche Unsinnigkeit der Maßnahmen begründet kein Recht zur Duldungs­verweigerung

Der Mieter einer Wohnung hat energie­ein­sparende Maßnahmen, wie die Anbringung einer Wärmedämmung aus Polys­ty­rol­platten, die maßvolle Beheizung des Treppenhauses oder den Einbau einer zentralen Warm­wasser­versorgung zu dulden. Auf die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Modernisierungs­maßnahmen kommt es dabei nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Köpenick hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden der Mieterin einer Wohnung im November 2014 mehrere Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen angekündigt. So sollte eine zentrale Warmwasserversorgung sowie ein Heizkörper im Treppenhaus eingebaut werden. Zudem sollte die Fassade, das Dach und die Kellerdecke mit Polys­ty­rol­platten gedämmt werden. Die Mieterin hielt die Maßnahmen für insbesondere wirtschaftlich unsinnig und weigerte sich daher diese zu dulden. Sie verwies zudem auf die leichte Entflammbarkeit des Dämmstoffes hin. Die Vermieterin erhob schließlich Klage.

Pflicht zur Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Mieterin habe die Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen angesichts der dadurch bedingten Energieeinsparung dulden müssen. Es sei zwar möglich, dass der Dämmstoff leicht entflammbar sei. Jedoch habe dies nicht die Dämmwirkung des Baustoffes beeinträchtigt. Darüber hinaus seien Polys­ty­rol­platten bisher nicht als Baustoff zur Fassadendämmung verboten. Eine maßvolle Beheizung des Treppenhauses bewirke nach Überzeugung des Gerichts eine Energie­ein­sparung, weil die zum Treppenhaus gelegenen Wände der Wohnungen weniger auskühlen und beim Öffnen der Türen weniger Wärme aus den Wohnungen in das Treppenhaus gelange.

Kein Recht zur Duldungs­ver­wei­gerung aufgrund wirtschaft­licher Unsinnigkeit der Maßnahmen

Soweit die Mieterin auf die wirtschaftliche Unsinnigkeit der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen hinwies, leitete das Amtsgericht daraus kein Recht zur Duldungs­ver­wei­gerung ab. Denn der Gesetzgeber habe für den auf den Mieter umlegbaren Kostenaufwand für Energie­ein­spa­rungen keine Grenzen gesetzt. Dies habe das Gericht zu respektieren.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2016, 265/rb)

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