Dokument-Nr. 22464
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- GE 2016, 265Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 265
Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil18.12.2015
Wärmedämmung durch Polystyrolplatten, maßvolle Beheizung des Treppenhauses sowie zentrale Warmwasserversorgung statt Durchlauferhitzer stellen duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahmen darWirtschaftliche Unsinnigkeit der Maßnahmen begründet kein Recht zur Duldungsverweigerung
Der Mieter einer Wohnung hat energieeinsparende Maßnahmen, wie die Anbringung einer Wärmedämmung aus Polystyrolplatten, die maßvolle Beheizung des Treppenhauses oder den Einbau einer zentralen Warmwasserversorgung zu dulden. Auf die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Modernisierungsmaßnahmen kommt es dabei nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Köpenick hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden der Mieterin einer Wohnung im November 2014 mehrere Modernisierungsmaßnahmen angekündigt. So sollte eine zentrale Warmwasserversorgung sowie ein Heizkörper im Treppenhaus eingebaut werden. Zudem sollte die Fassade, das Dach und die Kellerdecke mit Polystyrolplatten gedämmt werden. Die Mieterin hielt die Maßnahmen für insbesondere wirtschaftlich unsinnig und weigerte sich daher diese zu dulden. Sie verwies zudem auf die leichte Entflammbarkeit des Dämmstoffes hin. Die Vermieterin erhob schließlich Klage.
Pflicht zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Mieterin habe die Modernisierungsmaßnahmen angesichts der dadurch bedingten Energieeinsparung dulden müssen. Es sei zwar möglich, dass der Dämmstoff leicht entflammbar sei. Jedoch habe dies nicht die Dämmwirkung des Baustoffes beeinträchtigt. Darüber hinaus seien Polystyrolplatten bisher nicht als Baustoff zur Fassadendämmung verboten. Eine maßvolle Beheizung des Treppenhauses bewirke nach Überzeugung des Gerichts eine Energieeinsparung, weil die zum Treppenhaus gelegenen Wände der Wohnungen weniger auskühlen und beim Öffnen der Türen weniger Wärme aus den Wohnungen in das Treppenhaus gelange.
Kein Recht zur Duldungsverweigerung aufgrund wirtschaftlicher Unsinnigkeit der Maßnahmen
Soweit die Mieterin auf die wirtschaftliche Unsinnigkeit der Modernisierungsmaßnahmen hinwies, leitete das Amtsgericht daraus kein Recht zur Duldungsverweigerung ab. Denn der Gesetzgeber habe für den auf den Mieter umlegbaren Kostenaufwand für Energieeinsparungen keine Grenzen gesetzt. Dies habe das Gericht zu respektieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2016, 265/rb)
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