18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
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Amtsgericht München Urteil26.04.2010

Vermieter muss in Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung (Einbau neuer Fenster) ausreichend informierenPauschale Behauptung der Energie­ein­sparung reicht nicht aus - Energie­ein­sparung muss nachvollziehbar begründet sein

Mieter müssen den Einbau neuer Fenster nur dulden, wenn der Vermieter die Modernisierung zuvor in einer Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung hinreichend begründet. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Vermieter pauschal behauptet, die neuen Fenster dienten der Energie­ein­sparung. Der Vermieter muss auch den bisherigen und den neuen U-Wert mitteilen. Dies entschied das Amtsgericht München.

In einem älteren Wohnhaus in München wurden vom Eigentümer umfangreiche Sanie­rungs­maß­nahmen durchgeführt. In diesem Zusammenhang sollten in einer Wohnung sämtliche Fenster gegen neue Fenster mit Isolier­ver­glasung ausgetauscht werden. Deshalb sandte die Vermieterin an die dortige Mieterin ein Schreiben, indem sie den Austausch ankündigte. Die Mieterin wollte allerdings ihre alten Fenster behalten und weigerte sich, den Einbau der neuen zu dulden.

Vermieterin klagt auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maßnahme

Darauf hin erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht München. Sie war der Auffassung, die Mieterin hätte den Einbau zu dulden, da die Maßnahmen der Energieeinsparung dienten. Die Mieterin war der Ansicht, dies nicht beurteilen zu können. Eine Einsparung ergäbe sich aus dem Schreiben nicht.

Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung wird nicht den gesetzlichen Anforderungen gerecht

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Die Vermieterin habe gegen die Mieterin keinen Anspruch auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maßnahme, da deren Ankündigung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht würde und der Fehler auch im Prozess nicht geheilt worden sei.

Vermieter muss ausreichend informieren

Grundsätzlich müsse ein Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache und zur Einsparung von Energie dulden, es sei denn, diese würden für ihn eine Härte bedeuten, die nicht zu rechtfertigen sei. Damit der Mieter in die Lage versetzt werde, die Zumutbarkeit zu überprüfen, etwaige Härtegründe vorzubringen und abzuwägen, ob er von seinem Sonder­kün­di­gungsrecht Gebrauch machen solle, müsse der Vermieter ihn ausreichend informieren. Dabei dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Der Vermieter müsse den voraus­sicht­lichen Umfang, den Beginn und die Dauer der Maßnahme mitteilen, die Verbesserung der Mietsache und die Energie­ein­sparung müssten nachvollziehbar begründet sein.

Mitteilung des bisherigen und den neuen U-Wertes

Dies liege hier nicht vor. Hier würde die Energie­ein­sparung lediglich behauptet. Die Vermieterin hätte den bisherigen und den neuen U-Wert mitteilen müssen.

Auch im Prozess sei die Ankündigung nicht wirksam nachgeholt worden. Grundsätzlich sei dies auf zwei Arten möglich. Die Vermieterin könne außerhalb des Verfahrens eine wirksame Ankündigung übersenden und dies dem Gericht und der Gegenseite mitteilen oder die Ankündigung in einen Schriftsatz an das Gericht mit aufnehmen. Dabei müsse sie aber deutlich machen, dass der Schriftsatz neben einem Sachvortrag auch eine materi­ell­rechtliche Modernisierungsankündigung enthalte. Dies habe seinen Grund darin, dass der Mieterin klar sein müsse, wann ihre Überle­gungsfrist zu laufen beginne. Ein stückweiser Zugang von Informationen in verschiedenen Schriftstücken, wie hier vorliegend, benachteilige die Mieterin unangemessen. Es sei ihr nicht zuzumuten, sich diese zusam­men­zu­suchen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht München

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