Dokument-Nr. 34585
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- WuM 2024, 605Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 605
Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Urteil07.08.2024
Verringerung der Betriebskosten durch Modernisierung rechtfertigt keinen Verzicht auf Angabe der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten in AnkündigungsschreibenInformationspflicht des Vermieters
Ein Vermieter muss im Rahmen eines Ankündigungsschreibens für Modernisierungsmaßnahmen auch dann die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten nach § 555 c Abs. 1 Nr. 3 BGB angeben, wenn diese sich der Voraussicht nach verringern. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermieterin im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Klage gegen die Mieter einer ihrer Wohnungen erhoben. Es ging dabei um die Duldung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen. Die Mieter bemängelten unter anderem, dass in dem Ankündigungsschreiben keine Angaben zu den voraussichtlichen künftigen Betriebskosten enthalten waren. Die Vermieterin meinte, dass dies nicht notwendig sei, da sich die Betriebskosten aller Voraussicht nach verringern werden.
Kein Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen zu. Denn sie habe die Mieter nicht gemäß § 555 c Abs. 1 Nr. 3 BGB über die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten informiert.
Pflicht zur Information über voraussichtliche künftige Betriebskosten
Der Information bedürfe es nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nur dann, wenn neue Betriebskosten entstehen oder aus anderen Gründen eine Erhöhung der Betriebskosten zu erwarten ist, sondern auch in dem Fall, dass die Betriebskosten durch die Baumaßnahmen voraussichtlich sinken. Auch wenn sinkende Betriebskosten keine Härte im Sinne von § 559 Abs. 4 BGB darstellen, rechtfertige dies nicht den Verzicht auf die Angaben. Denn die Härtebeurteilung für den Mieter sei nur bei Kenntnis der auf ihn zukommenden Gesamtkosten möglich. Dabei sei von Bedeutung, ob etwa eine auf ihn zukommende Mieterhöhung im Fall der Zustimmung zur Modernisierung in gewissem Rahmen durch eine verminderte Betriebskostenzahlung kompensiert werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2024
Quelle: Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, ra-online (zt/WuM 2024, 605/rb)
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