04.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34585

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Urteil07.08.2024Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt11 C 1100/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 605Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 605
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Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Urteil07.08.2024

Verringerung der Betriebskosten durch Modernisierung rechtfertigt keinen Verzicht auf Angabe der voraus­sicht­lichen künftigen Betriebskosten in Ankündigungs­schreibenInfor­ma­ti­o­ns­pflicht des Vermieters

Ein Vermieter muss im Rahmen eines Ankündigungs­schreibens für Modernisierungs­maßnahmen auch dann die voraus­sicht­lichen künftigen Betriebskosten nach § 555 c Abs. 1 Nr. 3 BGB angeben, wenn diese sich der Voraussicht nach verringern. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermieterin im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Klage gegen die Mieter einer ihrer Wohnungen erhoben. Es ging dabei um die Duldung von energetischen Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen. Die Mieter bemängelten unter anderem, dass in dem Ankün­di­gungs­schreiben keine Angaben zu den voraus­sicht­lichen künftigen Betriebskosten enthalten waren. Die Vermieterin meinte, dass dies nicht notwendig sei, da sich die Betriebskosten aller Voraussicht nach verringern werden.

Kein Anspruch auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen zu. Denn sie habe die Mieter nicht gemäß § 555 c Abs. 1 Nr. 3 BGB über die voraus­sicht­lichen künftigen Betriebskosten informiert.

Pflicht zur Information über voraus­sichtliche künftige Betriebskosten

Der Information bedürfe es nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nur dann, wenn neue Betriebskosten entstehen oder aus anderen Gründen eine Erhöhung der Betriebskosten zu erwarten ist, sondern auch in dem Fall, dass die Betriebskosten durch die Baumaßnahmen voraussichtlich sinken. Auch wenn sinkende Betriebskosten keine Härte im Sinne von § 559 Abs. 4 BGB darstellen, rechtfertige dies nicht den Verzicht auf die Angaben. Denn die Härte­be­ur­teilung für den Mieter sei nur bei Kenntnis der auf ihn zukommenden Gesamtkosten möglich. Dabei sei von Bedeutung, ob etwa eine auf ihn zukommende Mieterhöhung im Fall der Zustimmung zur Modernisierung in gewissem Rahmen durch eine verminderte Betrie­bs­kos­ten­zahlung kompensiert werden kann.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, ra-online (zt/WuM 2024, 605/rb)

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