18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil07.08.2015

Keine Haftung eines Verlags für gelegentliche Zustellung ungewollter kostenloser WochenzeitungVoraussetzung ist Ergreifung aller notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Zustellung

Die Herausgeberin einer kostenlosen Wochenzeitung haftet nicht für eine ungewollte Zustellung, wenn sie alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Zustellung zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn es über einen Zeitraum von fast zwei Jahren gelegentlich zu Zustellungen kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Wohnung ihren Briefkasten mit zwei Aufklebern versehen, die mit "Bitte keine Werbung" und "Einwurf von Werbung untersagt" beschriftet waren. Nachdem trotz der Aufkleber in ihren Briefkasten eine kostenlose Wochenzeitung hineingeworfen wurde, forderte sie die Herausgeberin der Zeitung im März 2013 zur Unterlassung auf. Obwohl die Herausgeberin die Zustellfirma anwies die Wochenzeitung nicht mehr in den Briefkasten der Mieterin zu werfen, kam es im Mai 2014 und Januar 2015 zu einer erneuten Zustellung der Zeitung. Die Mieterin erhob daraufhin Klage auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung gegen Zeitungs­ver­legerin

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB zugestanden. Zwar stelle der Einwurf einer Gratiszeitung in den Briefkasten bei erklärtem entge­gen­ste­henden Willen des Brief­kas­te­n­in­habers grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts sowie eine Besitzstörung dar. Gegen die Zeitungs­ver­legerin begründe dies jedoch nur dann einen Unter­las­sungs­an­spruch, wenn diese nicht alle rechtlich und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um die Beein­träch­tigung zu verhindern. Habe sie dagegen die Maßnahmen ergriffen, liege keine Missachtung des Selbst­be­stimmungs- und Besitzrecht vor. Dies gelte selbst dann, wenn es zu vereinzelten Zustellungen komme. So habe der Fall hier gelegen.

Kein Eingriff in Selbst­be­stimmungs- und Besitzrecht durch vereinzelte Zustellung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe kein Eingriff in das Selbst­be­stimmungs- und Besitzrecht der Mieterin vorgelegen. Die Zeitungs­ver­legerin habe alle notwendigen und ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Zustellung der Zeitung an die Mieterin zu verhindern. Sie habe mittels einer Datenbank und Tourzetteln die Einhaltung der Zustellverbote überwacht sowie diese grundsätzlich durch Vertragsstrafen durchgesetzt. Dass es dennoch zu gelegentlichen Zustellungen kam, sei unerheblich gewesen. Denn geringfügige Ausreißer über einem Zeitraum von fast zwei Jahren unterliegen dem Lebensrisiko und seien daher hinzunehmen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21963

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI